Der Oberste Gerichtshof hat am 9. November 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Klenk als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Natalie R***** wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Bezirksgerichts Innsbruck vom 14. Juli 2004, GZ 40 U 106/04k-7, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Staatsanwalt Mag. Freyschlag, jedoch in Abwesenheit der Verurteilten Natalie R***** zu Recht erkannt:
Das Urteil des Bezirksgerichts Innsbruck vom 14. Juli 2004, GZ 40 U 106/04k-7, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 32 Abs 1 JGG iVm § 46a Abs 2 JGG.
Dieses Urteil, das in seinem freisprechenden Teil unberührt bleibt, wird im Schuldspruch wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB sowie im Strafausspruch aufgehoben und es wird dem Bezirksgericht Innsbruck insoweit die Erneuerung des Verfahrens aufgetragen.
Gründe:
Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Innsbruck vom 14. Juli 2004, GZ 40 U 106/04k-7, das auch einen Teilfreispruch von einem Diebstahlsfaktum enthält, wurde die am 15. Jänner 1984 geborene Natalie R***** des Vergehens der Sachbeschädigung schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Durchführung der Hauptverhandlung und die Urteilsfällung erfolgten gemäß § 459 StPO in Abwesenheit der Beschuldigten, obwohl diese im Zeitpunkt der Verfahrenshandlungen das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.
Wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, steht dies mit dem Gesetz nicht in Einklang:
Gemäß § 32 Abs 1 JGG iVm § 46a Abs 2 JGG ist in Strafverfahren gegen junge Erwachsene § 459 zweiter und dritter Satz StPO nicht anzuwenden. Die Durchführung der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Innsbruck und die Urteilsfällung vom 14. Juli 2004 (ON 7) in Abwesenheit der zu dieser Zeit noch nicht 21-jährigen Beschuldigten waren daher unzulässig; das Abwesenheitsurteil ist gemäß § 32 Abs 1 iVm § 46a Abs 2 JGG nichtig (14 Os 25/04, 14 Os 35/03, 13 Os 138/02).
Dieses Urteil, das in seinem freisprechenden Teil unberührt bleibt, war daher gemäß § 292 letzter Satz StPO im Schuldspruch wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB sowie im Strafausspruch aufzuheben und es war dem Bezirksgericht Innsbruck insoweit die Erneuerung des Verfahrens aufzutragen.
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