Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Hon. Prof. Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin Oedendorfer und Peter Ammer (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Emma J*****, Pensionistin, *****, vertreten durch Dr. Norbert Moser, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Ghegastraße 1, 1031 Wien, vertreten durch Dr. Michael Stögerer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Kriegsgefangenenentschädigung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 4. Mai 2004, GZ 8 Rs 4/04a 21, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits und Sozialgericht vom 22. Oktober 2003, GZ 32 Cgs 323/02k 17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin, eine Angehörige der slowenischen Volksgruppe in Kärnten, wurde als 7 jährige von den nationalsozialistischen Behörden in die Umsiedlungslager Frauenaurach und Eichstatt in Deutschland umgesiedelt, wo sie von 15. 4. 1942 bis 18. 7. 1945 (somit auch noch nach Kriegsende) verblieben ist. Der Grund für die Aussiedlung der gesamten Familie der Klägerin lag darin, dass ihr Vater Josef G***** aktives Mitglied der slowenischen Volksgruppe in Kärnten war und darüber hinaus auch in der Gemeinde und als gläubiger Katholik in der Pfarre aktiv war. Der Vater der Klägerin und ihre älteren Geschwister sowie Angehörige anderer slowenischen Familien, welche im arbeitsfähigen Alter waren, mussten Zwangsarbeit leisten, während die Klägerin mit ihrer Mutter im Aussiedlungslager verblieb.
Mit Bescheid vom 30. 8. 2002 hat die beklagte Sozialversicherungsanstalt der Bauern auch den zweiten Antrag der Klägerin vom 10. 5. 2002 auf Gewährung der Kriegsgefangenenentschädigung abgelehnt. Die Klägerin sei in das Deutsche Reich umgesiedelt worden; die Aussiedlung bzw Verfolgung durch das Deutsche Reich falle nicht unter die Bestimmungen der §§ 1 ff KGEG.
Mit der dagegen erhobenen Klage begehrte die Klägerin eine Leistung nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz im gesetzlichen Ausmaß. Ihr Anspruch sei darin begründet, dass mit der im Jahr 2002 erfolgten Novellierung des KGEG das Erfordernis der Internierung durch mittel- und osteuropäische Staaten weggefallen sei. Die Klägerin sei zweifelsohne im Verlauf des Zweiten Weltkrieges von einer ausländischen Macht festgenommen worden. Das Deutsche Reich sei als fremde Macht zu charakterisieren, zumal die Republik Österreich in der Zeit von 1938 bis 1945 aufgrund der Besetzung durch das Dritte Reich aufgehört habe zu existieren; nach der Neugründung der Zweiten Republik im Jahre 1945 müsse das Deutsche Reich als fremde Macht angesehen werden. Die Anhaltung sei weiters außerhalb des Gebietes der Republik Österreich erfolgt.
Die beklagte Partei wandte im Wesentlichen ein, dass die Klägerin nicht als Kriegsgefangene zu betrachten sei; vielmehr sei sie vom Deutschen Reich interniert worden. Eine Subsumtion unter § 1 KGEG sei nicht möglich, da die Entschädigungspflicht durch die novellierte Bestimmung lediglich auf Kriegsgefangene der Westalliierten ausgedehnt worden sei. Bei einer Internierung durch das Deutsche Reich greife das Opferfürsorgegesetz.
Das Erstgericht wies die Klage ab und führte in seiner rechtlichen Beurteilung aus, dass die Klägerin nicht unter die Begünstigten nach § 1 KGEG falle. Weder sei sie in Kriegsgefangenschaft gewesen noch sei sie vor den Nationalsozialisten aus Österreich geflohen und außerhalb des Deutschen Reiches angehalten oder in Gefangenschaft genommen worden. § 1 Z 2 KGEG ziele auf eine im Verlauf des Zweiten Weltkrieges oder während der Zeit der Besetzung Österreichs durch die Alliierten Mächte erfolgte Festnahme oder Anhaltung durch eine ausländische Macht aus politischen oder militärischen Gründen ab. In der Zeit von 13. 3. 1938 bis 27. 4. 1945 habe Österreich nicht bestanden. Die nationalsozialistischen Behörden seien nicht ausländische Behörden gewesen, sondern als inländische Behörden zu qualifizieren. Auch in der Moskauer Deklaration sei von einer Wiederherstellung Österreichs als Kriegsziel die Rede gewesen. Daher könne auch § 1 Z 2 KGEG nicht auf die Klägerin angewendet werden.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Die Z 1 des § 1 KGEG, die auf eine Kriegsgefangenschaft abstelle, und die Z 3, die zur Voraussetzung habe, dass sich der Betroffene aufgrund politischer Verfolgung oder drohender politischer Verfolgung außerhalb des Gebietes der Republik Österreich befunden haben müsse, seien im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Eine Subsumtion unter § 1 Z 2 KGEG setze voraus, dass die Klägerin dadurch, dass sie von nationalsozialistischen Behörden nach Deutschland zwangsumgesiedelt worden sei, von einer ausländischen Macht festgenommen und angehalten worden sei. Darunter seien einerseits Festnahmen und Anhaltungen durch fremde Staaten, andererseits aber auch durch Organisationen von Partisanen, Aufständischen und dergleichen erfasst. Nach dem Wortlaut des § 1 Z 2 KGEG komme es entgegen der Ansicht der Klägerin nicht darauf an, ob das Deutsche Reich nach der Gründung der Zweiten Republik im Jahre 1945 als fremde Macht angesehen werden müsse, sondern darauf, ob es sich um eine ausländische Macht im Verlauf des Zweiten Weltkrieges oder während der Zeit der Besetzung Österreichs durch die Alliierten Mächte handle. Der Anschluss Österreichs an das "Dritte Reich" sei durch massiven Druck Hitlers anlässlich eines Treffens mit dem damaligen Bundeskanzler Kurt Schuschnig erfolgt, der für den 13. 3. 1938 eine Volksabstimmung angesetzt habe. Dieser sei Hitler durch den Einmarschbefehl am 12. 3. 1938 zuvorgekommen, nachdem Schuschnig durch ein Ultimatum am 11. 3. 1938 zum Rücktritt gezwungen worden sei. Der deutsche Einmarsch mit 105.000 Soldaten und 16.000 Polizeikräften werde als kriegsähnliche Okkupation bezeichnet, gegen die die österreichische Armee befehlsgemäß keinen Widerstand geleistet habe. Bereits am 13. 3. 1938 habe der zu diesem Zeitpunkt tätige Bundeskanzler Seyß Inquart unter dem Druck der Okkupationsmacht ein BVG über die Wiedervereinigung Österreichs mit dem deutschen Reich verlautbart, das - als paktiertes Gesetz - mit gleichem Wortlaut von der Reichsregierung beschlossen und als Reichsgesetz unter anderem von Hitler unterzeichnet worden sei. Danach sei die historische Struktur Österreichs zerschlagen worden. Österreich sei durch das Ostmarkgesetz vom 14. 4. 1939 in sieben Reichsgaue gegliedert worden, an deren Spitze Reichsstatthalter eingesetzt worden seien, die mit den Gauleitern der NSDAP identisch gewesen seien und unmittelbar der Reichsregierung unterstanden hätten. In den sieben Jahren bis zum Kriegsende (27. 4. 1945) habe Österreich keine eigene Regierung gehabt, sodass seine Handlungsfähigkeit völlig gehemmt gewesen sei. Nach der überwiegenden Auffassung sei die Rechtsfähigkeit Österreichs jedoch erhalten geblieben, wobei über lange Zeit eine Kontraverse zwischen der sogenannten Okkupations- und der Annexionstheorie geherrscht habe. Die Entscheidung sei weitgehend zugunsten der Okkupationstheorie gefallen. Der sich aus § 1 Z 2 KGEG ergebende Begriff einer ausländischen Macht könne sich nach Auffassung des Berufungsgerichtes jedoch nicht auf Behörden beziehen, die Österreich verwaltet hätten und in Österreich tätig geworden seien und die auch für die Umsiedlung der Klägerin verantwortlich gewesen seien, egal welche völkerrechtliche Qualifikation man dem "Anschluss" Österreichs an das Deutsche Reich zubillige. Aber auch aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich keine Ausdehnung der Anspruchsberechtigung auf zivilinternierte Personen, die von nationalsozialistischen Behörden festgenommen und angehalten worden seien. Vielmehr würden diese in den Personenkreis des § 1 Opferfürsorgegesetz fallen, nach dem die Klägerin - wie aktenkundig sei - eine Rente erhalte. Daraus folge, dass eine Anspruchsberechtigung der Klägerin nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz nicht bestehe.
Die ordentliche Revision sei zulässig, weil zur Frage der Auslegung des § 1 Z 2 KGEG keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.
Dagegen richtet sich die Revision der klagenden Partei aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im klagsstattgebenden. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision der Klägerin nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht berechtigt.
In der Revision wiederholt die Klägerin ihren Rechtsstandpunkt, der Begriff der "ausländischen Macht" in § 1 Z 2 KGEG umfasse aus heutiger Sicht jedenfalls auch das Dritte Reich als kriegerischen Aggressor, weil andernfalls eine sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierung zwischen österreichischen Staatsbürgern vorgenommen werde. Es stelle sich nämlich die Frage, ob der Gesetzgeber bewusst eine bestimmte Personengruppe - nämlich alle jene österreichischen Staatsbürger, die von Behörden oder Helferlingen des Dritten Reiches auf dem Staatsgebiet des heutigen Österreich festgehalten worden seien - vom Anwendungsbereich des KGEG ausnehmen habe wollen. Im Hinblick auf die aus den Gesetzesmaterialien hervorgehende moralische Verpflichtung der Republik Österreich, einem bestimmten Personenkreis eine pauschalierte Entschädigung in Anerkennung ihrer mit besonderen Härten verbundenen Situation zuzugestehen, sei eine restriktive Handhabung des § 1 KGEG nicht angebracht. Außerdem sei es keineswegs ausgeschlossen, dass Personen sowohl in den Anwendungsbereich des KGEG als auch des Opferfürsorgegesetzes fielen.
Dazu hat der Senat erwogen:
Grundsätzlich ist auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts zur Anspruchsberechtigung nach § 1 KGEG zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). Diese Bestimmung hatte in ihrer ursprünglichen Fassung (BGBl I 2000/142, Art 70) folgenden Inhalt:
"Österreichische Staatsbürger, die
1. im Verlauf des Zweiten Weltkrieges in Kriegsgefangenschaft mittelost- oder osteuropäischer Staaten (wie Albaniens, Bulgariens, Polens, der ehemaligen Sowjetunion, Rumäniens, der ehemaligen Tschechoslowakei, des ehemaligen Jugoslawiens) gerieten, oder
2. während der Besetzung Österreichs durch die Alliierten Mächte von einer ausländischen Macht aus politischen oder militärischen Gründen in Österreich festgenommen und durch mittelost- oder osteuropäische Staaten angehalten wurden, oder
3. sich auf Grund politischer Verfolgung oder drohender politischer Verfolgung im Sinne des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, außerhalb des Gebietes der Republik Österreich befanden und aus den in Z 2 angeführten Gründen von einer ausländischen Macht festgenommen und nach Beginn des Zweiten Weltkrieges durch mittelost- oder osteuropäische Staaten angehalten wurden,
haben Anspruch auf eine Leistung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
In der Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2001 (311 BlgNR XXI. GP) war der anspruchsberechtigte Personenkreis noch folgendermaßen umschrieben gewesen:
"Österreichische Staatsbürger, die
1. im Verlauf des zweiten Weltkrieges in Kriegsgefangenschaft osteuropäischer Staaten gerieten, oder
2. während der Besetzung Österreichs durch die Alliierten Mächte von einer ausländischen Macht aus politischen oder militärischen Gründen in Österreich festgenommen und in osteuropäischen Staaten angehalten wurden, oder
3. sich auf Grund einer behördlichen Maßregelung außerhalb des Gebietes der Republik Österreich befanden und aus den in Z 2 angeführten Gründen von einer ausländischen Macht festgenommen und in osteuropäischen Staaten angehalten wurden,
haben Anspruch auf eine Leistung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes."
In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (311 BlgNR XXI. GP 124) wird dazu ausgeführt: "Österreichische Staatsbürger, die während des Zweiten Weltkrieges in Kriegsgefangenschaft osteuropäischer Staaten gerieten oder während der Besetzung Österreichs von einer ausländischen Macht festgenommen und in osteuropäischen Staaten angehalten wurden, haben dadurch vielfältige Nachteile erlitten. So hatten sie in vielen Fällen nicht adäquat abgegoltene Arbeitsleistungen unter oft schwierigsten Bedingungen zu erbringen und waren weit über das Normalmaß hinaus körperlichen und seelischen Qualen ausgesetzt. Darüber hinaus waren sie bei ihrer Heimkehr nach Österreich mit großen wirtschaftlichen Belastungen konfrontiert.
Einer moralischen Verpflichtung folgend soll diesem Personenkreis nunmehr als pauschalierte Entschädigung und Anerkennung ihrer mit besonderen Härten verbundenen Situation eine monatliche Geldleistung im Ausmaß von 300 Schilling gewährt werden. Aus verwaltungsökonomischen Gründen soll die Entschädigung in der Regel als Annexleistung zu einer bestehenden Pensions , Renten- oder Versorgungsleistung ausbezahlt werden. Doppelbezüge sind ausgeschlossen. ..."
Im Bericht des Justizausschusses werden die Änderungen gegenüber der Regierungsvorlage folgendermaßen begründet (369 BlgNR 21. GP 22): "Weiters enthält der Antrag einige Klarstellungen, wie insbesondere die des § 1 Z 3, mit der deutlich gemacht wird, dass sich diese Ziffer auf politisch Verfolgte bezieht, die nach ihrer Emigration in Gefangenschaft gerieten, sowie im nunmehrigen § 19 eine Regelung über die Aufsicht, die deswegen notwendig ist, da die Kriegsgefangenenentschädigung überwiegend im Rahmen der Auftragsverwaltung administriert wird.
Ergänzend zu den Erläuterungen der Regierungsvorlage wird festgehalten, dass unter ,osteuropäischen Staaten' im Sinne des § 1 jene Staaten zu verstehen sind, die sich im zeitlichen Anwendungsbereich des Gesetzes im Einflussbereich der ehemaligen Sowjetunion befanden, wie zB Polen, Rumänien, aber auch Jugoslawien."
Mit Wirkung ab 1. 1. 2002 wurde das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz mit dem Bundesgesetz BGBl I 2002/40 unter anderem in seinem § 1 geändert; diese Bestimmung erhielt nun folgende Fassung:
"§ 1. Österreichische Staatsbürger, die
1. im Verlauf des Ersten oder Zweiten Weltkrieges in Kriegsgefangenschaft gerieten, oder
2. im Verlauf des Zweiten Weltkrieges oder während der Zeit der Besetzung Österreichs durch die Alliierten Mächte von einer ausländischen Macht aus politischen oder militärischen Gründen festgenommen und angehalten wurden, oder
3. sich auf Grund politischer Verfolgung oder drohender politischer Verfolgung im Sinne des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, außerhalb des Gebietes der Republik Österreich befanden und aus den in Z 2 angeführten Gründen von einer ausländischen Macht festgenommen und nach Beginn des Zweiten Weltkrieges angehalten wurden,
haben Anspruch auf eine Leistung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes."
Die Änderung wird in den Gesetzesmaterialien (RV 944 BlgNR 21. GP 3) folgendermaßen begründet:
"Durch die vorgesehenen Änderungen des § 1 soll auch Kriegsgefangenen der Westalliierten sowie jenen zivilinternierten Personen, die außerhalb Österreichs festgenommen wurden, ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz eröffnet werden."
Auch wenn der nunmehrige Wortlaut des § 1 Z 2 KGEG für sich allein gesehen eine Einschränkung auf eine Gefangennahme bzw Internierung durch die Alliierten Mächte und deren Verbündete im weiteren Sinn (vor allem Tito Partisanen) nicht klar zum Ausdruck bringt, ergibt sich aus der Genese des § 1 KGEG und einem Vergleich der verschiedenen Versionen doch deutlich, dass das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz - das im Übrigen eine grundsätzlich auf Kriegsgefangene bezugnehmende Bezeichnung trägt und in allen drei Ziffern des § 1 einen Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen herstellt - keine Anspruchsberechtigung für diejenigen Personen schaffen wollte, die unmittelbar durch Machenschaften des nationalsozialistischen Regimes des Deutschen Reiches zu Schaden kamen, indem sie festgenommen und angehalten wurden. Für diesen Personenkreis soll das Opferfürsorgegesetz, BGBl 1947/183, einen gewissen Ausgleich für die seinerzeit erlittenen Schäden bieten. Nach seinem § 1 Abs 2 sind als Opfer der politischen Verfolgung auch "Personen anzusehen, die in der Zeit vom 6. März 1933 bis zum 9. Mai 1945 aus politischen Gründen, aus Gründen der Abstammung, Religion, Nationalität oder auf Grund einer Behinderung durch Maßnahmen eines Gerichtes, einer Verwaltungs (im besonderen einer Staatspolizei )Behörde oder durch Eingriffe der NSDAP einschließlich ihrer Gliederungen in erheblichem Ausmaß zu Schaden gekommen sind." In § 1 Abs 1 wird auf Opfer des Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich Bezug genommen, die um ein unabhängiges und demokratisches Österreich, insbesondere gegen Ideen und Ziele des Nationalsozialismus, gekämpft oder sich rückhaltlos eingesetzt haben und hiefür in der Zeit vom 6. März 1933 bis zum 9. Mai 1945 gefallen sind, hingerichtet wurden, an den Folgen von Verwundungen oder Misshandlungen verstorben sind, an Gesundheitsschädigungen infolge solcher Verwundungen oder Misshandlungen leiden oder aus politischen Gründen in Haft waren.
Im gesamten Gesetzgebungsprozess des KGEG gibt es keine Hinweise, dass nach den Intentionen des Gesetzgebers Personen sowohl nach dem KGEG als auch nach dem OFG anspruchsberechtigt sein sollten, wenn sie aufgrund von Handlungen, die dem nationalsozialistischen Regime zuzurechnen sind, festgenommen und angehalten wurden. Im Gegenteil deutet die abgestufte Bezugnahme des § 1 Abs 2 OFG auf "Maßnahmen eines Gerichtes, einer Verwaltungs (im besonderen einer Staatspolizei )Behörde oder durch Eingriffe der NSDAP einschließlich ihrer Gliederungen" darauf hin, dass nach den Regelungen des Versorgungsrechts das Deutsche Reich in der Zeit von März 1938 bis April 1945 nicht als "ausländische Macht" anzusehen war. Dieser Begriff wäre im Übrigen viel zu undifferenziert, um an Vorgänge im Herrschaftsbereich des nationalsozialistischen Regimes eindeutige rechtliche Folgen anzuknüpfen.
Die Ansicht der Klägerin, der Ausschluss einer Doppelanspruchsberechtigung in ihrem Fall (sowohl nach KGEG als auch nach OFG) führe zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung, kann daher nicht geteilt werden. Auch wenn es in Einzelfällen denkbar ist, dass Personen sowohl die Anspruchsberechtigung nach dem einen als auch dem anderen Gesetz erfüllen, war nach den dargestellten Gesetzesintentionen nicht beabsichtigt, dass Personen wegen desselben Sachverhalts, sprich derselben Anhaltung sowohl Leistungen nach dem OFG als auch nach dem KGEG erhalten sollten. Da die beiden Gesetze von gänzlich unterschiedlichen Ausgangspositionen ausgehen, war es auch nicht notwendig, in die Gesetze wechselseitige Ausschlussklauseln aufzunehmen; im Gegenteil wäre dies hinderlich für den Fall gewesen, dass eine Person aufgrund unterschiedlicher Sachverhalte sowohl nach dem OFG als auch nach dem KGEG anspruchsberechtigt ist.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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