Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Oktober 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Finster als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Tanja Carmen P***** wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 14. April 2004, GZ 40 U 12/04m-7, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Staatsanwalt Mag. Freyschlag, jedoch in Abwesenheit der Verurteilten, zu Recht erkannt:
Das Abwesenheitsurteil (§ 459 StPO) des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 14. April 2004, GZ 40 U 12/04-7, verletzt § 32 Abs 1 JGG iVm § 46a Abs 2 JGG.
Dieses Urteil, das in seinem freisprechenden Teil unberührt bleibt, wird gemäß § 292 letzter Satz StPO im Schuldspruch und somit auch im Strafausspruch aufgehoben. Dem Bezirksgericht Innsbruck wird insoweit die Erneuerung des Verfahrens aufgetragen.
Gründe:
Mit (rechtskräftigem) Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 14. April 2004, GZ 40 U 12/04m-7, das auch einen Teilfreispruch wegen eines weiteren Diebstahlsfaktums enthält, wurde die am 21. April 1985 geborene Tanja Carmen P***** des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB schuldig erkannt und zu einer bedingt nachgesehenen Geldstrafe verurteilt. Die Durchführung der fortgesetzten Hauptverhandlung vom 14. April 2004 und die Fällung des Urteiles erfolgten gemäß § 459 StPO in Abwesenheit der Beschuldigten, die im Zeitpunkt dieser Verfahrenshandlung das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.
Wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend darlegt, steht die Vorgangsweise des Bezirksgerichtes Innsbruck mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Gemäß § 32 Abs 1 JGG iVm § 46a Abs 2 JGG ist in Strafverfahren gegen junge Erwachsene § 459 zweiter und dritter Satz StPO nicht anzuwenden. Die Durchführung der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Innsbruck und die Fällung des Urteiles vom 14. April 2004 (ON 7) in Abwesenheit der Beschuldigten Tanja Carmen P***** waren daher nicht zulässig; das Abwesenheitsurteil ist gemäß § 32 Abs 1 JGG nichtig (14 Os 25/04, 14 Os 35/03, 13 Os 138/02). Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die aufgezeigte Gesetzesverletzung zum Nachteil der Verurteilten ausgewirkt hat, war, wie im Schuldspruch dargelegt, die Verfahrenserneuerung anzuordnen.
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