Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Oktober 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Finster als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr. Friedrich Z***** wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 15 U 249/99t des Bezirksgerichts Josefstadt, über die Beschwerden des Privatanklägers Gert L***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 19. Juli 2004, AZ 23 Bs 189/04, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde des Privatanklägers Gert L***** gegen den Beschluss der Vizepräsidentin des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 1. Juni 2004, mit dem gemäß § 74 Abs 1 StPO über die Befangenheit verschiedener Richter jenes Gerichts entschieden wurde, als unzulässig zurückgewiesen.
Die dagegen gerichteten - jeweils als "Rekurs bzw Beschwerde" bezeichneten, beim Oberlandesgericht Wien am 23. August 2004 und am 23. September 2004 eingebrachten - Beschwerden des Privatanklägers erweisen sich als unzulässig, weil die Prozessordnung und die maßgeblichen Nebengesetze ein Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz an den Obersten Gerichtshof nicht allgemein, sondern nur in den im Gesetz besonders genannten Fällen vorsehen. Im vorliegenden Fall lässt das Gesetz solche Rechtsmittel jedoch nicht zu.
Die Beschwerden waren daher zurückzuweisen.
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