Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Oktober 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Finster als Schriftführerin, in der Strafsache des Privatanklägers Gerhard H***** gegen Dr. Wolfgang S***** wegen des Vergehens des üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 StGB, AZ 1 U 55/03a des Bezirksgerichtes für Strafsachen Graz, über die Beschwerde des Privatanklägers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Beschwerdegericht vom 17. Juni 2004, AZ 10 Bs 104/04, (ON 22 des Ur-Aktes) nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Das vom Beschwerdeführer angestrengte Privatanklageverfahren gegen Dr. Wolfgang S***** wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 StGB wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes für Strafsachen Graz vom 29. Oktober 2003, GZ 1 U 55/03a-11, gemäß § 451 Abs 2 StPO eingestellt, weil die unter Anklage gestellte Tat keine gerichtlich strafbare Handlung begründe.
Das als Beschwerdegericht angerufene Landesgericht für Strafsachen Graz wies gemäß § 481 StPO die vom Privatankläger rechtzeitig erhobene Beschwerde als unbegründet zurück.
Eine dagegen erhobene Beschwerde des Privatanklägers wies das Oberlandesgericht mit dem angefochtenen Beschluss als unzulässig zurück.
Die gegen die Entscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz gerichtete Beschwerde erweist sich ihrerseits als unzulässig, weil die Strafprozessordnung - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - gegen die Entscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz in Strafsachen kein weiteres Rechtsmittel einräumt (§§ 15, 16 StPO). Im Übrigen ist der Beschwerdeführer darauf zu verweisen, dass ein allgemeines Aufsichtsrecht bzw eine jederzeitige Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofes in den Prozessgesetzen nicht vorgesehen ist, weshalb auf die diesbezüglichen Argumente in der Eingabe nicht Bedacht zu nehmen war.
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