Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Oktober 2004 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Matschegg als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr. Friedrich Z***** wegen § 111 Abs 1 und 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Privatanklägers Gert L***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 22. Juni 2004, AZ 17 Bs 154/04, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Das Bezirksgericht Josefstadt lehnte mit Beschluss vom 15. Juli 2002, GZ 15 U 345/02t-2, die Einleitung des Verfahrens gegen Dr. Friedrich Z***** wegen § 111 Abs 1 und 2 StGB u.a. ab und stellte das Verfahren gemäß § 451 Abs 2 StPO ein. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das im Delegierungsweg damit befasste Landesgericht St. Pölten als Beschwerdegericht mit Beschluss vom 17. März 2003, GZ 15 U 345/02t-14 keine Folge. Mit dem vom Privatankläger nunmehr angefochtenen Beschluss vom 22. Juni 2004, AZ 17 Bs 154/04, wies das Oberlandesgericht Wien die dagegen erhobene Beschwerde als unzulässig zurück.
Die gegen den Beschluss des Oberlandesgericht Wien erhobene Beschwerde ist wiederum unzulässig, weil die Fälle, in denen eine Entscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz durch ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof angefochten werden kann, in den prozessrechtlichen Bestimmungen ausdrücklich und taxativ angeführt sind, Beschwerdeentscheidungen der angeführten Art aber nicht dazu gehören.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden