Der Oberste Gerichtshof hat am 23. September 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Matschegg als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Harald P***** wegen der Verbrechen nach § 28 Abs 2 zweiter und dritter Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 27. Jänner 2004, GZ 19 Hv 49/03i-27, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde und der Antrag auf Verfahrensergänzung werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die bisherigen Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Harald P***** wurde der Verbrechen nach § 28 Abs 2, zweiter und dritter Fall SMG (I) sowie der Vergehen nach § 27 Abs 1, erster, zweiter und sechster Fall SMG (II) schuldig erkannt, weil er I. im Frühsommer 2002 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem bereits rechtskräftig abgeurteilten Elmar W***** sowie dem abgesondert verfolgten Mario G***** als Mittäter wiederholt ein Suchtgift in einer großen Menge (§ 28 Abs 6 SMG) nämlich jeweils 300 Gramm Kokain, beinhaltend jeweils mindestens 150 Gramm reine Kokainbase, im Zuge von zwei Schmuggelfahrten aus Holland über Deutschland nach Vorarlberg aus- und einführte und II. im Zeitraum 1999 bis Juli 2003 in Vorarlberg, Tirol sowie im süddeutschen Raum eine unerhobene Menge Suchtgift erwarb, besaß sowie anderen überließ.
Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde inhaltlich des auf gänzliche Urteilsaufhebung abzielenden Rechsmittelantrags der Sache nach auch den Schuldspruch zu Punkt II. erfasst, ist sie mangels näherer Substantiierung keiner sachlichen Erwiderung zugänglich (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO).
Die aus § 281 Abs 1 Z 5a und 9 lit a StPO gegen den Schuldspruch zu Punkt I erhobenen Beschwerde kommt keine Berechtigung zu:
Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag - wie schon Formulierungen wie "Die Schlussfolgerungen und Erwägungen hinsichtlich der Beweiswürdigung sind nicht überzeugend" zeigen, keine, geschweige denn erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des die Schuldsprüche zu Punkt I des Urteilssatzes tragenden Tatsachensubstrats zu erwecken; sie bekämpft in Wahrheit vielmehr die Lösung der Beweisfragen durch den Schöffensenat nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.
Die unzureichende Feststellungen zur subjektiven Tatseite reklamierende Rechtsrüge (Z 9 lit a) entbehrt der gesetzmäßigen Ausführung, weil sie mit der Kritik an der Begründung der bezüglichen Feststellungen (US 16) den gebotenen Vergleich der tatsächlichen Urteilsannahmen (US 7 f) mit dem darauf angewendeten Gesetz verfehlt (Mayerhofer StPO5 § 281 Z 9a E 5).
Auch der Rechtsmittelantrag, nach § 288a StPO die Hauptverhandlung zu vernichten, geht fehl, weil die hiefür in § 281a StPO normierten Prämissen nicht vorliegen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). In gleicher Weise war mit dem im Nichtigkeitsverfahren nicht vorgesehenen Antrag vorzugehen, wonach "bereits an dieser Stelle die ... Einvernahme des abgesondert Verfolgten Mario G***** im Zuge des Verfahrens beantragt wird".
Über die beiderseitigen Berufungen hat somit das Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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