Der Oberste Gerichtshof hat am 23. September 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Matschegg als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Pawan S***** und Subash L***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Subash L***** sowie die Berufung des Pawan S***** gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 16. April 2004, GZ 448 Hv 1/04i-26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten Subash L***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurden Pawan S***** und Subash L***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt, weil sie am 26. Dezember 2003 und am 6. Jänner 2004 in Wien im einverständlichen Zusammenwirken mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz anderen durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung von Messern (im Spruch näher bezeichnete) Wertgegenstände wegnahmen bzw abnötigten.
Die dagegen aus dem Grund der Z 1 des § 345 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Subash L***** ist einer inhaltlichen Erledigung nicht zugänglich.
Der Beschwerdeführer erbat sich nach der am 16. April 2004 erfolgten Urteilsverkündung 3 Tage Bedenkzeit (S 213), meldete gegen die Entscheidung des Geschworenengerichtes am 19. April 2004 Berufung an (ON 30) und erklärte anlässlich der Rechtsmittelausführung am 7. Juni 2004 erstmals, das Urteil (auch) mit Nichtigkeitsbeschwerde zu bekämpfen (ON 37).
Da die Nichtigkeitsbeschwerde sohin nicht innerhalb der Frist der §§ 284 Abs 1, 344 StPO angemeldet wurde, war sie als verspätet (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285a Z 1, § 344 StPO) schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§§ 344, 285i StPO), wobei die auf der zweiten Seite der Rechtsmittelanmeldung des Subash L***** vorgenommene Bezeichnung als - im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene - Berufung gegen den Ausspruch über die "Schuld" (S 245) als offensichtlicher Schreibfehler (vgl S 243, ON 37) zu werten ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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