Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Juli 2004 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Felbab als Schriftführerin in der Strafsache gegen Siegfried K***** wegen Vergehens der geschlechtlichen Nötigung § 202 Abs 1 StGB aF und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 18. März 2004, GZ 41 Hv 14/03d, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO hat der Angeklagte die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zu ersetzen.
Gründe:
Soweit mit Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft wurde Siegfried K***** des Vergehens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB aF (A1) und des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (A2) schuldig erkannt.
Danach hat er am 25. September 2003 die siebenjährige Tashi Samira Benjamine B***** mit den Händen von hinten erfasst und sie sodann in eine WC-Kabine der Toilettenanlage neben der Pfarrkirche Hatlerdorf (Unterer Kirchweg) getragen, wo er sie nach Versperren der Toilettentüre über ihrer Hose am Geschlechtsteil betastete und zugleich bei sich onanierte
A 1. außer den Fällen des § 201 StGB eine Person mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt und
A 2. in Tateinheit hiemit außer dem Fall § 206 StGB eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vorgenommen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde macht formell die Gründe des § 281 Abs 1 Z 4, Z 5, Z "9" und Z 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO geltend; sie ist nicht im Recht.
Zu Recht verfielen nämlich die Anträge auf Einvernahme des Trafikanten vom Kiosk nahe dem Tatort sowie des Mesners der im Schuldspruch genannten Kirche ebenso der Ablehnung wie die Durchführung einer neuerlichen Gegenüberstellung des Angeklagten mit dem Opfer.
Beide beantragten Zeugen konnten hinsichtlich des angenommenen Tatzeitraums keine präzisen Angaben über etwaige Wahrnehmungen betreffend den Angeklagten machen. Es hätte daher konkreter Ausführungen im Beweisantrag bedurft, warum der Trafikant über mehr als eineinhalb Stunden dauernd den Angeklagten auf einer Bank beobachtet hätte und gleiches auch bezüglich des Kirchenmesners gilt. Im Übrigen gehen die diesbezüglichen Anträge auf Vernehmung der Zeugen schon deshalb am Geschehen vorbei, weil nach den Beweisanträgen die Zeugen ihre Wahrnehmungen bezüglich des Angeklagten bis 17.00 Uhr des Tattages angeben sollten (siehe S 329), während nach den Urteilsfeststellungen (US 7) der Angeklagte nach diesem Zeitraum die Tat begangen haben kann, weil er erst um 17.00 Uhr die Bank bei der Trafik verlassen hat.
Der Antrag auf neuerliche Gegenüberstellung mit dem Tatopfer hätte nicht nur konkreter Hinweise bedurft warum diesbezüglich das Opfer nunmehr eine andere Aussage machen sollte, sondern vor allem, dass dieses - obwohl es die Aussage in der Hauptverhandlung berechtigt verweigerte - nunmehr bereit sei erneut auszusagen. Die Tatsache, dass der Angeklagte bei der Tat auch selbst onanierte wurde zutreffend (US 11) mit dessen Geständnis begründet. Der Umstand, dass der Angeklagte später sein Geständnis widerrufen hat, wurde vom Schöffengericht eingehend gewürdigt.
Nur am Rande erwähnte "erhebliche Bedenken gemäß § 281 Abs 1 Z 5a StPO" werden durch den Verweis auf die (vorhin erledigten) Ausführungen zur Mängelrüge nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO nicht dargetan. Solche sind auch insbesondere aufgrund des seinerzeitigen umfassenden und detaillierten Geständnisses des Angeklagten und den damit sich im Wesentlichen deckenden Aussagen des Opfers nicht gegeben. Die Rechtsrüge geht nicht von den gesamten Urteilsfeststellungen aus. Denn entgegen den festgestellten intensiven sexuell sinnbezogenen Berührungen, Betastungen und des Begreifens im Scheidenbereich des Mädchens stützen sich die rechtlichen Überlegungen der Beschwerde auf bloß flüchtige Berührungen. Die im Rechtsmittel aufgeworfene Frage, "ob Gewalt iSd § 202 Abs 1 StGB vorliegt", wurde im Urteil beantwortet. Der Angeklagte hat das widerstrebende Opfer nicht nur in die WC-Kabine getragen, sondern es dazu auch an Händen und an der Hüfte erfasst. Dies verschweigt die Rechtsrüge ebenso wie, dass dieses Vorgehen des Angeklagten festgestelltermaßen dazu diente, das Opfer zur Vornahme und Duldung der geschlechtlichen Handlungen zu nötigen.
Die Überlegungen zu einem etwaigen "freiwilligen Rücktritt vom Versuch" (Z 9 lit b) gehen fälschlich davon aus, dass der Angeklagte seine Tat lediglich versucht hätte. Dass er neben seinen vollendeten Tathandlungen noch weitere Missbrauchshandlungen hätte setzen können, sie aber nicht gesetzt hat, übersieht den Schuldspruch, wonach solche weitere Handlungen (Öffnen der Hose des Mädchens und Entblößen des Mädchens) ihm - nicht einmal im Versuchsstadium - angelastet wurden. Damit erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde teils als unbegründet, teils als nicht prozessförmig ausgeführt, weshalb sie bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war (§ 285d Abs 1 Z 2 und Z 1 iVm § 285a StPO.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden