Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Juni 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Felbab als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Shahzad K***** und Nashir M***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde sowie die Berufung des Angeklagten Shahzad K***** und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 24. Februar 2004, GZ 443 Hv 1/04b-141, sowie die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den unter einem gefassten Beschluss auf Absehen vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten Shahzad K***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Shahzad K***** aufgrund des teils mehrheitlichen (B), teils einhelligen (C) Wahrspruchs der Geschworenen zweier vollendeter und eines versuchten Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall und 15 StGB (B) sowie (richtig:) vierer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 und Abs 3 zweiter Fall StGB (C) schuldig erkannt, weil er - zusammengefasst dargestellt - im einverständlichen Zusammenwirken mit Nashir M***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz anderen fremde bewegliche Sachen unter Verwendung einer Gaspistole, nämlich am 20. Februar 2002 Verfügungsberechtigten einer *****-Tankstelle 2.600 EUR Bargeld und am 22. März 2002 der Friederike S***** 800 EUR Bargeld abnötigte sowie am 20. November 2002 Verfügungsberechtigten einer B*****-Filiale Bargeld abzunötigen versuchte (B) und in der Zeit vom Mai 2002 bis zum 15. August 2002 mit der am 16. August 1988 geborenen Marina M***** in vier Fällen den Beischlaf unternahm, was deren Schwangerschaft zur Folge hatte (C).
Die dagegen aus den Gründen der Z 1, 6 und 10a des § 345 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Shahzad K***** geht fehl.
Die Besetzungsrüge (Z 1) entzieht sich einer sachbezogenen Erwiderung, weil ihrem unsubstantiierten Einwand, die - im Übrigen ohnedies in Entsprechung der Bestimmungen der §§ 28, 46a Abs 1 JGG aus der Jahresliste für Jugendstrafsachen (§ 18 GSchG) ausgewählte (ON 129, vgl auch AS 465/II) - Geschworenenbank sei nicht gehörig besetzt gewesen, nicht einmal die Behauptung eines konkreten Besetzungsmangels zu entnehmen ist.
Es sei daher nur der Vollständigkeit wegen festgehalten, dass der erfolgreichen Geltendmachung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes auch die Verletzung der Rügeobliegenheit des § 345 Abs 2 StPO entgegensteht.
Das zu der den Punkt C des Schuldspruchs betreffenden Hauptfrage 9 eine Zusatzfrage nach dem Entschuldigungsgrund des § 9 Abs 1 StGB reklamierende Vorbringen der Fragenrüge (Z 6) vermag konkrete, die begehrte Fragestellung indizierende Verfahrensergebnisse nicht zu bezeichnen und bringt somit die Beschwerde nicht prozessordnungskonform zur Darstellung. Vollständigkeitshalber wird darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerdeführer zu diesem Anklagepunkt uneingeschränkt schuldig bekannte (AS 17, 133/III). Indem die Tatsachenrüge (Z 10a) hinsichtlich des am 20. Februar 2002 ausgeführten Raubüberfalls auf eine *****-Tankstelle (B) die mit der (auch) diesbezüglich geständigen Verantwortung des Beschwerdeführers im Vorverfahren (AS 145 f, 323/I) korrespondierende (belastende) Aussage des Mitangeklagten Nashir M***** (AS 99-103/III) als durch den Umstand widerlegt darzustellen trachtet, dass der bei diesem Überfall bedrohte Tankwart Manfred St***** den Beschwerdeführer nicht als (Mit )Täter identifizierte (AS 161 ff/III), vermag sie keine (erheblichen) Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen zu wecken, sondern wendet sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils offenbar unbegründet (§§ 344, 285d Abs 1 Z 2 StPO), teils nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (§§ 344, 285d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285a Z 2 StPO) schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§§ 344, 285i; § 498 Abs 3 StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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