Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Juni 2004 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll, Dr. Kirchbacher und Dr. Schwab als weitere Richter in Gegenwart des Richters Mag. Redl als Schriftführer in der Strafsache gegen Murat Ü***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 5. Februar 2004, GZ 29 Hv 1/04d-34, und die Beschwerde des Angeklagten gegen den gleichzeitig verkündeten Beschluss nach § 494a Abs 1 Z 4 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Murat Ü***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 16. Oktober 2003 in Völs dem Dr. Stefan Neuner (im Urteilsspruch 1. Instanz näher bezeichnete) fremde bewegliche Sachen in einem 2.000 EUR nicht übersteigenden Wert, durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er ein Fenster aufdrückte und in den Medikamentenraum einstieg.
Gegen dieses Urteil meldete der Angeklagte nach Verkündung Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (S 33); schriftlich ausgeführt wurden nur die Rechtsmittel der Berufung und der Beschwerde (betreffend die Widerrufe einer bedingten Strafnachsicht und einer bedingten Entlassung).
Da die Nichtigkeitsbeschwerde unausgeführt blieb und auch nicht bei ihrer Anmeldung einen der in § 281 Abs 1 Z 1 bis 11 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet wurde, insbesondere kein Umstand, der einen Nichtigkeitsgrund bilden soll, ausdrücklich oder doch durch deutliche Hinweisung angeführt wurde, war die (bloß angemeldete) Nichtigkeitsbeschwerde schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Sie hätte schon vom Gerichtshof erster Instanz nach § 285a StPO zurückgewiesen werden sollen (§ 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 2 StPO).
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde ist somit das Oberlandesgericht Innsbruck zuständig (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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