Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache des am 17. Februar 1989 geborenen mj Ahmed A*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Mounir A*****, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels als Rekursgericht vom 21. Jänner 2004, GZ 21 R 15/04m-76, mit dem der Rekurs des Vaters gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Wels vom 15. Mai 2001, GZ 1 P 31/00w-7, zurückgewiesen wurde, den Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Abgesehen davon, dass der Rechtsmittelwerber nach den Feststellungen der Vorinstanzen im Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses seit mindestens 6 Monaten unbekannten Aufenthaltes war und daher die Mutter ohnehin gemäß § 145 Abs 1 ABGB alleine obsorgeberechtigt wurde, weshalb eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Erstgerichtes keine Verbesserung seiner Rechtsposition gegenüber dem Minderjährigen bewirken könnte, ist auch darauf hinzuweisen, dass er ohnehin bereits mit Eingabe vom 2. 12. 2002 (eingelangt am 4. 12. 2002) sinngemäß Rekurs gegen den Beschluss auf Entziehung der Obsorge erhoben hat. Da er bei seiner gerichtlichen Einvernahme am 16. 12. 2002 erklärte, seine Schreiben dahin zu berichtigen, dass ein neuerliches Obsorgeverfahren eingeleitet werden solle (und in diesem Sinn ohnehin die Obsorge wieder beiden Elternteilen eingeräumt wurde), ist die neuerliche Erhebung eines Rekurses auch wegen des Grundsatzes der Einmaligkeit des Rechtsmittels und der sinngemäßen Rückziehung des schon seinerzeit erhobenen Rekurses unzulässig. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).
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