Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karoline W*****, Angestellte, *****, vertreten durch Mag. Heidemarie Gratz, Rechtsanwältin in Linz, gegen die beklagte Partei G***** GmbH Co KG, *****, vertreten durch Dr. Michael Brunner und Dr. Elmar Reinitzer, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 4.066,31 sA und Feststellung (EUR 2.180,19), den Beschluss
gefasst:
Die Bezeichnung der beklagten Partei wird auf "G***** GmbH Co KG" richtiggestellt.
Begründung:
Mit Beschluss vom 21. 4. 2004 hat der Oberste Gerichtshof einen Revisionsrekurs gegen die Rekursentscheidung, mit der die Zurückweisung der Klage bestätigt wurde, zurückgewiesen.
Bereits am 22. 12. 2003 - zu diesem Zeitpunkt war der Revisionsrekurs schon dem Obersten Gerichtshof vorgelegt worden - hatte die Beklagte - damals bezeichnet als "G*****GmbH" beantragt, ihre Bezeichnung wie im Spruch ersichtlich richtigzustellen, weil die G*****GmbH entsprechend den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes in die G*****GmbH Co KG umgewandelt worden sei.
Dieser Antrag wurde vom Erstgericht noch am 22. 12. 2003 dem Rekursgericht vorgelegt, das ihn am 4. 5. 2004 (!) unter Hinweis auf die Vorlage des Aktes an den Obersten Gerichtshof dem Erstgericht zurückstellte. Nunmehr legte das Erstgericht den Antrag dem Obersten Gerichtshof vor, bei dem er am 10. 5. 2004 - und damit nach der Beschlussfassung des Obersten Gerichtshofs über den vorgelegten Rekurs - einlangte.
Da - wie die Einsicht ins Firmenbuch ergab - das Vorbringen der Beklagten zur begehrten Berichtigung ihrer Parteienbezeichnung zutrifft - die ursprünglich beklagte GmbH wurde als übertragende Gesellschaft mit einer AG als übernehmender Gesellschaft verschmolzen, aus der durch Umwandlung gemäß §§ 1 ff UmwG die G*****GmbH Co KG entstand - und eine solche Berichtigung auch noch nach rechtskräftiger Erledigung des Verfahrens vorgenommen werden kann (9 ObA 178/90; 3 Ob 285/02m uva), war daher dem Antrag der Beklagten stattzugeben.
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