Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Leopold S*****, vertreten durch Dr. Karl Claus, Mag. Dieter Berthold, Rechtsanwaltspartnerschaft OEG in Mistelbach, gegen die beklagten Parteien 1. Johannes B*****, und 2. E***** AG, ***** beide vertreten durch Dr. Franz Havlicek, Rechtsanwalt in Hollabrunn, wegen EUR 4.645,46 sA, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg als Berufungsgericht vom 18. November 2003, GZ 21 R 361/03s 19, womit die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Hollabrunn vom 9. Juli 2003, GZ 1 C 319/03s 12, zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Das Urteil des Erstgerichtes, womit das Klagebegehren abgewiesen wurde, wurde dem Klagevertreter am 31. 7. 2003, somit innerhalb der verhandlungsfreien Zeit (§ 222 ZPO) zugestellt. Die dagegen erhobene Berufung wurde am 23. 9. 2003 zur Post gegeben.
Das Berufungsgericht wies die Berufung als verspätet zurück. Es ging dabei von der völlig einhelligen Judikatur (RIS Justiz RS0036496; SZ 57/65) aus, dass im Falle einer Urteilszustellung während der Sommergerichtsferien (jetzt verhandlungsfreie Zeit) die vierwöchige Berufungsfrist (§ 464 Abs 1 ZPO) soweit es sich um keine Ferialsache (§ 224 ZPO) handelt mit Ablauf des 22. September endet. Diese Berechnung steht im Übrigen auch in Übereinstimmung mit Art 3 und 4 des Europäischen Fristenübereinkommens BGBl 1983/254 (RIS Justiz RS0036496 [T 9]).
Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 528a ZPO).
Kosten wurden nicht verzeichnet, weshalb eine Kostenentscheidung entfällt.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden