Der Oberste Gerichtshof hat am 18. März 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Loewe als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Verantwortliche der Franz L***** GmbH und andere wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 und Abs 3 StGB über die Beschwerde der Privatbeteiligten Anneliese H***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 4. Februar 2004, AZ 20 Bs 18/04, im Verfahren AZ 35 Ur 69/03y des Landesgerichts Wiener Neustadt, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde der Privatbeteiligten Anneliese H***** gegen die Abweisung ihres an die Ratskammer des Landesgerichts Wiener Neustadt gerichteten Antrags auf Einleitung der Voruntersuchung gegen Verantwortliche der Franz L***** GmbH und andere unter Bezugnahme auf § 49 Abs 2 Z 2 iVm § 113 Abs 4 StPO als unzulässig zurückgewiesen.
Die dagegen gerichtete - als "Einspruch bzw Widerspruch" bezeichnete - Beschwerde der Privatbeteiligten erweist sich wiederum als unzulässig, weil die Prozessordnung und die maßgeblichen Nebengesetze ein Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz an den Obersten Gerichtshof nicht allgemein, sondern nur in den im Gesetz besonders genannten - hier aber nicht aktuellen - Fällen vorsehen.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
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