Der Oberste Gerichtshof hat am 9. März 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kainz als Schriftführerin, in der Medienrechtssache des Privatanklägers und Antragstellers Dr. Michael R***** gegen den Angeklagten und Antragsgegner Mag. Werner E***** wegen § 20 MedienG über das "Rechtsmittel" des Zweitgenannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 31. Juli 2003, AZ 17 Bs 29/03 (GZ 095 Hv 34/02v-45 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien), nach Einsicht durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Das "Rechtsmittel" wird zurückgewiesen.
Gründe:
Gegen den Beschluss des Gerichtshofes zweiter Instanz als Beschwerdegericht (§ 20 Abs 4 Satz 1 MedienG) ist ex lege keine wie immer geartete weitere Rechtsmittelmöglichkeit eröffnet.
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