Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Februar 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kainz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Erwin B***** und einen anderen Angeklagten wegen des Vergehens nach § 27 Abs 1 SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft Wien gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 29. September 2003, GZ 143 Hv 67/03a-16, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Erwin B***** und Gazmen N***** des Vergehens nach § 27 Abs 1 SMG schuldig erkannt und hiefür zu bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen verurteilt.
Gegen den Schuldspruch richtet sich die rechtzeitig angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Wien, gegen den Strafausspruch deren Berufung.
Die Urteilsausfertigung wurde der Anklagebehörde am 31. Oktober 2003 zur Ausführung der Rechtsmittel zugestellt (S 1d verso). Die - mit 27. November 2003 datierte und nicht im Wege der Post versandte (vgl § 6 Abs 3 StPO) - Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde (und der Berufung) langte jedoch erst am 1. Dezember 2003, somit nach Ablauf der vierwöchigen Frist des § 285 Abs 1 StPO, beim Erstgericht ein (S 1e). Auf die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde war daher keine Rücksicht zu nehmen. Weil die Anklagebehörde bei deren Anmeldung geltend gemachte Nichtigkeitsgründe nicht deutlich und bestimmt bezeichnet hat, wäre die Beschwerde gemäß § 285a Abs 1 Z 2 StPO bereits vom Vorsitzenden des Schöffengerichts zurückzuweisen gewesen. Da dies nicht geschah, war sie nunmehr gemäß § 285d Abs 1 Z 1 StPO vom Obersten Gerichtshof bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Demnach fällt die Entscheidung über die Berufung in die Kompetenz des Oberlandesgerichts Wien (§ 285i StPO).
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