Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Februar 2004 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Loewe als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr. Dieter B***** wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 221 Ur 248/03x des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Dr. Engelbert T***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 24. September 2003, AZ 17 Bs 243/03, nach Einsicht durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit Beschluss der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 2. Juli 2003, GZ 221 Ur 248/03x-5, wurde - nach Zurücklegung seiner Anzeige durch die Staatsanwaltschaft Wien gemäß § 90 Abs 1 StPO - der Antrag des Dr. Engelbert T***** auf Einleitung der Voruntersuchung gemäß § 48 Z 1 StPO gegen Dr. Dieter B***** abgewiesen.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht Wien die vom Antragsteller gegen den abweislichen Beschluss erhobene Beschwerde als unzulässig (§ 113 Abs 4 StPO) zurückgewiesen. Dagegen erhob Dr. Engelbert T***** die vorliegende an den Obersten Gerichtshof gerichtete Beschwerde. Diese ist jedoch unzulässig, weil die Strafprozessordnung ein Rechtsmittel gegen ein solche Entscheidung von Beschwerdegerichten nicht vorsieht.
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