Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Jörg Krainhöfner und Günther Degold als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ingrid P*****, Arbeiterin, *****, vertreten durch Dr. Charlotte Lindenberger, Rechtsanwältin in Steyr, gegen die beklagte Partei Karl F*****, Kaufmann, *****, vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer und Dr. Siegfried Sieghartsleitner, Rechtsanwälte in Wels, wegen EUR 1.783,89, - brutto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 23. Oktober 2003, GZ 11 Ra 95/03z 13, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Das Berufungsgericht geht zutreffend von der Rechtsprechung aus, nach welcher ein Dienstvertrag, dessen Abwicklung bereits begonnen hat, nicht rückwirkend, sondern nur ex nunc angefochten werden kann (RIS Justiz RS0014813). Überdies wurde der Irrtumseinwand von der beklagten Partei erst zu einem Zeitpunkt erhoben, als das Dienstverhältnis bereits durch Kündigung seitens des Arbeitgebers beendet war und somit nicht einmal die ex nunc Wirkung mehr hätte erzielen können.
Der klare Wortlaut des § 5 EFZG gibt der Klägerin einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, weil sie während einer Arbeitsverhinderung gemäß § 2 EFZG durch den Arbeitgeber gekündigt wurde. Den Erwägungen des Revisionswerbers, die Kündigung sei einer Entlassung gleichzuhalten, weil Entlassungsgründe vorgelegen seien, ist schon deshalb nicht näher zu treten, weil nicht einmal behauptet wurde, dass bei Ausspruch der Kündigung auf einen Entlassungsgrund hingewiesen worden wäre. Für die verfehlte Heranziehung der Bestandschutzjudikatur ( der Revisionswerber beruft sich hier auf Judikatur zum VBG ) besteht überhaupt kein sachlicher Anhaltspunkt.
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