Der Oberste Gerichtshof hat am 26. November 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Proksch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Milorad Z***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 vierter Fall und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 31. Juli 2003, GZ 23 Hv 95/03h-22, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Milorad Z***** (alias Ivan S*****) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 vierter Fall (und 15) StGB schuldig erkannt.
Danach hat er (zusammengefasst) zwischen 14. Juli 2001 und 9. Juni 2003 in Höchst und anderen Orten fremde bewegliche Sachen in einem 2.000 Euro übersteigenden Wert den im Ersturteil genannten Personen teils durch Einbruch oder Einsteigen in ein Gebäude mit dem Vorsatz weggenommen bzw wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Dagegen richtet sich die nominell auf Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
In der Rechtsrüge bekämpft der Beschwerdeführer inhaltlich die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes in Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung, indem er die von den Tatrichtern angeführten Indizien für die Täterschaft des leugnenden Angeklagten pauschal als unzureichend für einen Schuldspruch qualifiziert, ohne einen Begründungsmangel iSd § 281 Abs 1 Z 5 StPO aufzuzeigen oder sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen iSd § 281 Abs 1 Z 5a StPO aufzuzeigen.
Soweit der Beschwerdeführer unsubstantiiert Mängel an Feststellungen behauptet, bringt er die Nichtigkeitsbeschwerde nicht prozessordnungsgemäß zur Darstellung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodass sich für die Erledigung der Berufungen die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck ergibt (§ 285i StPO).
Der Beschwerdeführer begehrte im Rechtsmittelantrag ua, die Hauptverhandlung nach § 288a StPO zu vernichten und die Sache zur nochmaligen Verhandlung vor das zuständige Gericht erster Instanz zu verweisen. Hiezu ist anzumerken, dass der Oberste Gerichtshof nach der erwähnten Gesetzesbestimmung nur im Fall einer behaupteten Unzuständigkeit des über die Versetzung in den Anklagestand absprechenden Gerichtshofes zweiter Instanz (§ 281a StPO) entscheidet. Da im vorliegenden Strafverfahren ein Oberlandesgericht gemäß §§ 214 und 218 StPO nicht tätig war (vgl S 1 verso; ON 5 in ON 4), ist nicht nachvollziehbar, worin der Angeklagte den Nichtigkeitsgrund nach § 281a StPO erblickt. Auf diesen verfehlten Beschwerdeantrag war daher nicht weiter einzugehen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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