Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Oktober 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal und Hon. Prof. Dr. Ratz als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Proksch als Schriftführer über eine unter auch als Grundrechtsbeschwerde bezeichnete Eingabe des Mag. Franz G***** nach Einsichtnahme durch die Generalprokuatur in nichtöffentlicher Sitzung § 7 Abs 1 Z 10 OGHG den Beschluss
gefasst:
Die Eingabe wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Eingabe des Mag. Franz G***** lässt kein von seiner Besachwalterung (s. 1 P 97/96, des Bezirksgerichtes Korneuburg) erfasstes oder vom Sachwalter genehmigtes Vorbringen erkennen, sodass sie sich einer inhaltlichen Erledigung entzieht.
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