Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Oktober 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Dokalik als Schriftführer, in der Strafsache gegen Günther K***** und Günther S***** wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 3 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 14. März 2003, GZ 22 Hv 6/03d-55, sowie über die Beschwerde des Günther S***** gegen einen gleichzeitig gefassten Widerrufsbeschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch in Rechtskraft erwachsene (Teil )Freisprüche beider Angeklagten und unangefochten gebliebene Schuldsprüche des Angeklagten S***** (A III und IV des Urteilssatzes) enthält, wurden Günther K***** und Günther S***** der Vergehen der Zuhälterei nach § 216 Abs 2 StGB (A I und B I) sowie der Verbrechen der teils versuchten schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 3, 15 StGB und der teils versuchten schweren Erpressung nach §§ 144 Abs 1, 145 Abs 2 Z 1, teils Abs 1 Z 1 und 15 StGB (B II und III), S***** auch des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (A II) schuldig erkannt.
Darnach haben die beiden Angeklagten Alexandra Z***** (zu B I) von Mitte August 2002 bis 23. September 2002 in Hirschfeld bei Unzmarkt und Kaindorf/Sulm, Bezirk Leibnitz, mit dem Vorsatz, sich aus der gewerbsmäßigen Unzucht einer anderen Person eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, ausgebeutet, indem sie ihre Einnahmen aus der Prostitution im Bordellbetrieb "C*****" in einem Betrag von zumindest 2.900 EUR an sich nahmen;
(zu B II) am 26. September 2002 in Kaindorf/Sulm und Kapfenberg durch die Äußerung, sie solle bei ihrer Aussage vor Beamten des Gendarmeriepostens Kapfenberg den Mund halten, wenn sie etwas sage, würden sie ihr Leute vorbeischicken, und zwar Albaner, die für sie den "Dreck" wegräumen, mithin durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper, zu einer sie entlastenden Aussage in den Erhebungen wegen der bis dahin gegen sie erhobenen Vorwürfe von Manuela Sch***** und Alexandra Z*****, mithin zu einer besonders wichtige Interessen der Genannten, nämlich der Strafverfolgung der beiden Angeklagten zur Unterbindung der weiteren Zuhälterei, verletzenden Handlungen, genötigt und
(zu B III) am 29. September 2002 und 30. September 2002 in Kaindorf/Sulm durch die Äußerung, ihr im Falle der Weigerung mit einem Baseballschläger gegen Kopf und Körper zu schlagen und mit einem Schuss aus einer ihr von Günther S***** an den Kopf gesetzten Gaspistole das Gesicht zu verbrennen, mithin durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper und einer auffallenden Verunstaltung
1) zur Wiederaufnahme der Prostitution, mithin zu einer besonders wichtige Interessen der Genannten, nämlich ihr Sexualleben selbst zu bestimmen, verletzenden Handlung, zu nötigen versucht;
2) zur Überlassung der aus dieser wieder aufgenommenen Prostitution zu erzielenden Einnahmen bis zu einer Höhe von zumindest 6.000 EUR, mithin zu einer Handlung zu nötigen versucht, die Alexandra Z***** in einem Betrag von zumindest 6.000 EUR schädigen sollte, wobei sie gewerbsmäßig mit dem Vorsatz handelten, durch das Verhalten der genannten sich unrechtmäßig zu bereichern;
und Günther S***** in Kaindorf/Sulm
(zu A I) von Anfang Juli 2002 bis zum 14. August 2002 Manuela Sch***** mit dem Vorsatz, sich aus der gewerbsmäßigen Unzucht einer anderen Person eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, ausgebeuet, indem er ihre Einnahmen aus der Prostitution im Bordellbetrieb "W*****" an sich nahm und ihr die Bedingungen der Ausübung der Unzucht vorschrieb, sowie
zu A II) am 26. September 2002 den Alex Z***** durch die an dessen Tochter Alexandra Z***** gerichtete Äußerung, ihr Vater werde dafür noch bluten, dass er zur "Hee" (Gendarmerie) gegangen sei, gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen.
Diese Schuldsprüche bekämpfen die beiden Angeklagten mit Nichtigkeitsbeschwerden, welche S***** auf die Gründe der Z 5 und 5a, 9 lit a und 11 des § 281 Abs 1 StPO, K***** auf jene der Z 5, 5a, 9 lit a und 10 leg cit stützen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Günther K*****:
Im Rahmen der Mängelrüge (Z 5) kritisiert der Beschwerdeführer, dass im Urteil auf die Protokolle über die Vernehmungen der Alexandra Z***** vor dem Gendarmerieposten Kapfenberg vom 26. September 2002 und vor dem Untersuchungsrichter (ON 24) Bezug genommen wurde, obgleich sie nicht verlesen und daher in die Hauptverhandlung nicht eingeführt wurden. Dabei unterlässt er es jedoch, jene entscheidungsrelevanten Feststellungen zu bezeichnen, denen diese Aussagen zugrundegelegt worden sein sollen, womit aber der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht prozessordnungsgemäß dargestellt wird. Zudem wies das Schöffengericht nur auf die aktenkundigen Vernehmungen und darauf hin, dass die Zeugin darin den Angeklagten im Gegensatz zu ihrer Vernehmung vor dem Landesgendameriekommando für Steiermark vom 1. Oktober 2002 nicht belastete (US 25). Soweit die Beschwerde die "nur teilweise Verlesung von Zeugenaussagen" rügt, wird kein nichtigkeitsbegründender Verfahrensfehler aufgezeigt.
Den Feststellungen zu den Urteilsfakten B II und B III legte das Schöffengericht die Angaben der Zeugin Alexandra Z***** vom 1. Oktober 2002 (S 119 ff/I) zugrunde, weshalb der Beschwerde zuwider von einer bloßen Scheinbegründung keine Rede sein kann. Weshalb die Tatrichter diese Angaben entgegen anderslautender Aussagen dieser Zeugin, insbesondere in der Hauptverhandlung vom 28. Februar 2003, für glaubwürdig hielten, wurde im Übrigen durch den Verweis auf die Depositionen der Zeugen Esther und Alex Z***** sowie Werner G*****, durch welche die vom Beschwerdeführer behaupteten Ursachen für die angebliche Falschbelastung als widerlegt erachtet wurden (US 28), hinreichend begründet, womit der im Vorwurf, das Gericht sei auf die von der Zeugin Alexandra Z***** angegebenen Beweggründe ihrer belastenden Aussage vom 1. Oktober 2002 nicht eingegangen, gelegene Einwand der Unvollständigkeit entkräftet ist.
Im Hinblick darauf bedurfte es auch keiner näheren Erörterung der - aus dem Zusammenhang gelösten - Angaben des Zeugen Alex Z*****, seine Tochter habe (in der Vergangenheit) auch gelogen (S 121/II) und jener der Esther Z*****, wonach sie nicht wisse, was sie Alexandra glauben, und nur wiederholen könne, was sie erzähle (S 112/II) bzw nicht ausschließen könne, dass sie übertrieben habe (S 113/II). Die Beschwerdeargumentation, die auf den Angaben der Alexandra Z***** beruhenden Urteilsannahmen zum Faktum B I seien unzureichend begründet, weil die Zeugin lediglich davon gesprochen habe, Geld an den Zweitangeklagten (S*****) überwiesen oder übergeben zu haben (S 133/I), übersieht, dass S***** der Darstellung Z***** zufolge 30 % ihres Verdienstes an den Beschwerdeführer abgeben musste (S 127, 139).
Soweit der Nichtigkeitswerber mit Blick auf das Schuldspruchfaktum B I reklamiert, das Schöffengericht habe sich mit den Aussagen des Zweitangeklagten (S 104/II) und jenen der Zeugen Alexandra Z***** (S 106/II) und R***** (S 117/II) nicht auseinandergesetzt, geht sein Vorbringen schon deshalb fehl, weil die Tatrichter die Verantwortung der Angeklagten, soweit sie den als glaubwürdig beurteilten Angaben der Alexandra Z***** widersprechen, als Schutzbehauptungen werteten (US 29; vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394), die Behauptung dieser Zeugin in der Hauptverhandlung vom 28. Februar 2003 (S 106/II), sie habe K***** kein Einkommen überlassen, mit ihren Angaben vom 1. Oktober 2002 durchaus im Einklang stehen, damit aber nicht ausgeschlossen ist, dass K***** einen Teil dieser Einkünfte plangemäß von S***** erhielt, und aus der Aussage R*****, die hiezu nichts beitragen konnte, für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen ist. Die angeführten Zeugenaussagen stehen aber auch der Beschwerdeauffassung zuwider der Annahme gewerbsmäßigen Handelns zum Faktum B III nicht entgegen, welche logisch und empirisch einwandfrei begründet wurde (US 29).
Inwieweit der Schuldspruch wegen des Vergehens der Zuhälterei nach § 216 Abs 2 StGB (B I) zum Freispruch vom Vorwurf der Nötigung (C I 1 lit b der Anklageschrift) in einem unauflösbaren Widerspruch stehen sollte, vermochte die Beschwerde nicht aufzuzeigen, ebensowenig, worin ein - gar nicht nichtigkeitsbegründender - Verstoß gegen die Bestimmung des § 206 StPO zu erblicken wäre. Die Behauptung zum Faktum B III wiederum, ein Tatversuch indiziere keine Gewerbsmäßigkeit, ist mangels Substantiierung nicht nachvollziehbar und entzieht sich bereits aus diesem Grund einer sachlichen Erwiderung.
Schließlich übergeht der Einwand mangelnder Begründung der nicht näher konkretisierten "Feststellungen zur subjektiven Tatseite" die tatrichterlichen Beweiserwägungen im Urteil (US 29), während die Feststellung des - für das idealkonkurrierend zusammentreffende Delikt der Nötigung tatbestandsessentiellen - auf die Verletzung wichtiger Interessen, nämlich der sexuellen Selbstbestimmung Alexandra Z*****s gerichteten (bedingten) Vorsatzes in keinem Widerspruch zur - für das Verbrechen der gewerbsmäßigen Erpressung erforderlichen - konstatierten Absicht des Beschwerdeführers steht, sich durch die Wiederaufnahme der Prostitution eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 20).
In der Tatsachenrüge (Z 5a) werden keine aktenkundigen Umstände aufgezeigt, die Zweifel an der Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen erwecken; vielmehr erschöpft sich das Beschwerdevorbringen in einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung.
Die nur zum Schuldspruch wegen des (idealkonkurrierenden) Verbrechens der versuchten schweren Erpressung (B III 2) erhobene Rechtsrüge (Z 9 lit a, der Sache nach Z 10), mit welcher Feststellungsmängel zum Bereicherungsvorsatz und zur Gewerbsmäßigkeit releviert werden, übergeht die diesbezüglich eindeutigen Urteilsannahmen (US19, 20, 29) und ist daher mangels Orientierung am Urteilssachverhalt nicht gesetzesgemäß ausgeführt.
Gleiches gilt für die nur gegen das Schuldspruchfaktum B I gerichtete Subsumtionsrüge (Z 10), die Feststellungen zu den Qualifikationsmerkmalen des § 216 Abs 2 StGB vermisst, jedoch übersieht, dass das Schöffengericht die vorsätzliche Ausbeutung Z*****s durch die beiden Angeklagten ausdrücklich festgestellt hat (US 17 unten)
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Günther S*****:
Dass das Schöffengericht der Zeugin Sch***** nicht uneingeschränkt Glauben schenkte und demzufolge einige auf ihre Aussagen gestützte Anklagevorwürfe als nicht stichhältig, andere dagegen als erwiesen erachtete, stellt den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 StPO nicht her, weil die Tatrichter ihre differenzierende Beurteilung insbesondere durch den Hinweis auf bestätigende Angaben der Alexandra Z***** in deren Vernehmung vom 1. Oktober 2002 schlüssig begründet haben. Mit seinem weiteren Vorbringen unternimmt der Beschwerdeführer den im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens unzulässigen Versuch, die Glaubwürdigkeit der Zeugin Z***** in Zweifel zu ziehen, wobei die Bezugnahme auf die Aussage dieser Zeugin vor der Gendarmerie (am 26. September 2002), vor dem Untersuchungsrichter (am 12. Februar 2003) und in der Hauptverhandlung vom 28. Februar 2003 schon deshalb verfehlt ist, weil die beiden erstgenannten Vernehmungen mangels Verlesung der darüber aufgenommenen Protokolle in der Hauptverhandlung (vgl S 140/II) nicht Eingang in das Verfahren gefunden haben und demnach auch nicht zu berücksichtigen waren, die Angaben Z*****s in der Hauptverhandlung vom 28. Februar 2003 vom Schöffengericht aber, was die Beschwerde unbeachtet lässt, als unglaubwürdig verworfen wurden (US 25 f). Schließlich hat das Erstgericht auch die von Alexandra Z***** an den Zweitangeklagten gerichteten Briefe (ON 16 und 28) in seine beweiswürdigenden Überlegungen mit einbezogen (US 25 unten f), sodass auch insoweit keine Unvollständigkeit iSd relevierten Nichtigkeitsgrundes vorliegt. Mit der Behauptung unzureichender Begründung der für die Schuldspruchfakten A II, B II und III maßgeblichen Urteilsannahmen und der Kritik an der den Zeugen Esther Z***** und Alex Z***** mit eingehender Begründung (US 26) attestierten Glaubwürdigkeit greift der Beschwerdeführer erneut unter unzulässiger Bezugnahme auf nicht verlesene Protokolle die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung an.
Der Beschwerde zuwider wurde der Freispruch der Angeklagten vom Vorwurf, sie hätten Alexandra Z***** von Mitte August bis 23. September 2002 in Hirschfeld durch gefährliche Drohungen zur weiteren Ausübung der Prostitution im Bordellbetrieb "C*****" genötigt, nicht (auch) damit begründet, dass Günther S***** den Wunsch geäußert habe, dass Alexandra Z***** die Tätigkeit als Prostituierte aufgibt (vgl US 24), sodass der behauptete Widerspruch zum Schuldspruchfaktum B III nicht vorliegt.
Mit seinen Ausführungen zur Tatsachenrüge (Z 5a) vermag der Beschwerdeführer erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der entscheidungsrelevanten Feststellungen nicht zu erwecken. Den Angaben der Zeugin Sch***** wurde ohnedies nur gefolgt, soweit sie durch die als glaubhaft bewertete Aussage der Alexandra Z***** bestätigt wurden, weshalb der Vorverurteilung Sch*****s wegen Verleumdung zum Nachteil ihres Stiefvaters keine Bedeutung zukommt. Dass eine Prostituierte ihr Erwerbseinkommen eher nach Einschüchterung oder unter Druck einem Dritten abliefert, steht der Annahme freiwilligen Überlassens nicht entgegen. Die Angaben der Zeugin R***** sind in diesem Zusammenhang ohne Beweiswert. Die Behauptung, Alexandra Z***** habe den Zweitangeklagten unter dem Einfluss ihres Vaters belastet, wurde im Beweisverfahren nicht verifiziert und kann daher den Urteilskonstatierungen nicht entgegengesetzt werden. Die beiden Briefe Z*****s (ON 16 und 28) enthalten zwar Liebesbeteuerungen, weisen aber keinen beweiserheblichen Inhalt auf und sind deshalb nicht geeignet, Zweifel an den Urteilsannahmen hervorzurufen. Die Schlussfolgerung des Beschwerdeführers, das Schöffengericht hätte bei richtiger Beweiswürdigung erkennen müssen, dass er die ihm angelasteten strafbaren Handlungen nicht begangen habe, ist somit nur als - auch im Rahmen der Tatsachenrüge unzulässiger - Versuch zu werten, gegenüber der Beweiswürdigung der Tatrichter seiner Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) wird mangels Orientierung am Urteilssachverhalt nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt. So wird zwar der für die Urteilfakten A I und B I wesentliche normative Begriff des "Ausbeutens" in der Beschwerde im Wesentlichen richtig dargestellt und zutreffend darauf hingewiesen, dass "Ausbeuten" auch anzunehmen ist, wenn der Prostituierten der aus der gewerbsmäßigen Unzucht erzielte Gewinn ganz oder zum großen Teil abgenommen wird, doch wird verabsäumt, darzutun, weshalb die zu A I getroffenen Feststellungen, wonach Sch***** ihre gesamten Einnahmen aufzeichnen und an Günther S*****, der lediglich für ihren Unterhalt aufkam, abliefern musste (US 14) oder auf die Urteilsannahmen zu B I, denen zufolge Z***** ihren gesamten Verdienst aus der Prostitution mit Ausnahme eines Betrages von 100 EUR (für Arztbesuche) an die Angeklagten übergab (US 17), der zitierten Begriffsdefinition nicht genügen.
Das ersichtlich auf den Nachweis eines Feststellungsmangels abzielende Vorbringen, das Erstgericht habe sich "mit der subjektiven Tatseite überhaupt nicht auseinandergesetzt" hinwieder ist zum einen unsubstantiiert und übergeht zum anderen die dazu eindeutigen Urteilskonstatierungen (US 17 und 29).
Letzteres ist auch den Beschwerdeeinwendungen mangelnder Feststellungen zur subjektiven Tatseite des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (A II), sowie zu dem für das Verbrechen der (teils versuchten) schweren Erpressung nach §§ 144 Abs 1, 145 Abs 2 Z 1 bzw 145 Abs 1 Z 1, 15 StGB essentiellen Bereicherungsvorsatz und zur Gewerbsmäßigkeit (B II und B III) entgegenzuhalten, sind die vermissten Konstatierungen doch im Urteil unmissverständlich festgehalten US 19, 20, 29).
Der in der Strafbemessungsrüge (Z 11) erhobene Vorwurf, das Schöffengericht sei bei Bemessung der Strafe angesichts der Voraussetzungen der Rückfallstäterschaft nach § 39 StGB (dennoch) zu Unrecht von einem erweiterten Strafrahmen (von bis zu 15 Jahren) ausgegangen, trifft zwar zu, doch ist diesem Umstand im Rahmen der Erledigung der Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe Rechnung zu tragen.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren somit teils als nicht gesetzesgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1 Z 1 iVm 285a Z 2, 285d Abs 1 Z 2 StPO), woraus sich die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde ergibt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.
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