Der Oberste Gerichtshof hat am 4. September 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Dachsberger als Schriftführer, in der Privatanklagesache gegen Brigitte H***** wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 17 U 151/02z des Bezirksgerichtes Linz, über die Beschwerde des Privatanklägers Dr. Karl P***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 27. Juni 2003, AZ 8 Ns 2/03 (ON 26 des U-Aktes), in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit ob zitierten Beschluss hat das Oberlandesgericht Linz dem Antrag des Privatanklägers Dr. Karl P*****, die Privatanklagesache gemäß § 62 StPO dem (örtlich) zuständigen Bezirksgericht Linz abzunehmen und "einem anderen Landesgerichtssprengel" zuzuweisen, nicht Folge gegeben.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Privatanklägers.
Die Beschwerde war als unzulässig zurückzuweisen. Denn § 63 Abs 2 StPO räumt nur "gegen die gemäß § 62 (StPO) vom Gerichtshof zweiter Instanz verfügte Delegierung eines anderen Gerichtes" ein Beschwerderecht (an den Obersten Gerichtshof) ein; deren Ablehnung hingegen ist unanfechtbar, weil Entscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz in Strafsachen im Übrigen - von einigen im Gesetz ausdrücklich angeführten Fällen, von denen hier (wie sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 63 Abs 2 StPO klar ergibt) keiner vorliegt - keinem weiteren Rechtszug unterliegen (vgl Mayerhofer StPO § 16 E 1, 2, 12 Os 34/87, 14 Os 133/92, jüngst 15 Os 58/03). Was das übrige Vorbringen in der Eingabe des Beschwerdeführers anlangt, ist darauf hinzuweisen, dass der Oberste Gerichtshof gemäß § 16 StPO über alle in dieser Strafprozessordnung als zulässig erklärten Nichtigkeitsbeschwerden und nach Maßgabe der §§ 296 und 344 StPO über Berufungen gegen Urteile der Geschworenengerichte und der Schöffengerichte zu entscheiden hat. Ein allgemeines Aufsichtsrecht, bzw wie der Beschwerdeführer offensichtlich vermeint, eine jederzeitige Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofes ist in den Prozessgesetzen nicht vorgesehen, weshalb auf die Argumente in der Eingabe nicht Rücksicht zu nehmen war.
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