Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug und Mag. Johannes Denk als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Budimir J*****, Kraftfahrer, *****, des Nebenintervenienten auf Seite der klagenden Partei Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds, Operngasse 17-21, 1040 Wien, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, gegen die beklagte Partei I***** HandelsgmbH, *****, vertreten durch Mag. Erich Münzker und Mag. Peter Riehs, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 7.886,40 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. April 2003, GZ 7 Ra 43/03z-87, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Die Revision ist nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist (§ 502 Abs 1 ZPO). Eine Rechtsfrage dieser Qualität wird von der Revisionswerberin allerdings nicht aufgezeigt:
Die Revisionswerberin erblickt in der Frage der "Abgrenzung der einer juristischen Person zurechenbaren Personen" eine erhebliche Rechtsfrage des materiellen Rechts iSd § 502 Abs 1 ZPO. Hierauf kommt es jedoch bei der Lage des Falles nicht an. Im Revisionsverfahren ist nur mehr die Gegenforderung der Beklagten strittig. Diese wurde von der Beklagten in erster Instanz auf den Titel einer "Leihgebühr" für das Beklagtenfahrzeug gestützt. Sieht man davon ab, dass die Leihe ein unentgeltlicher Vertrag ist (§ 971 ABGB), ergab das Verfahren auch sonst keine Anhaltspunkte für eine entgeltliche Gebrauchsüberlassungsvereinbarung, die eine "Gebühr" zugunsten der Beklagten rechtfertigen könnte. Erstmals in der Revision angestellte, offenbar auf ungerechtfertigte Bereicherung und/oder Schadenersatz gestützte Überlegungen, der Beklagten stehe mangels ordnungsgemäßer Rückstellung des Fahrzeuges durch den Kläger ein "angemessener Wertersatz" zu, widerstreiten nicht nur dem im Revisionsverfahren geltenden Neuerungsverbot (§ 504 Abs 2 ZPO), sondern scheitern auch daran, dass es mangels eines diesbezüglichen Beklagtenvorbringens in erster Instanz weder Beweisergebnisse noch Feststellungen gibt, die einen "Wertersatz" tragen könnten, wie überhaupt von der Beklagten zum Thema "Leihgebühr" keine Beweise angeboten wurden.
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