Der Oberste Gerichtshof hat am 5. August 2003 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Habl, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Rechtspraktikanten Mag. Allmayer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Herbert B***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 148 erster Fall StGB, AZ 61 Hv 20002/01p des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 23. April 2003, AZ 20 Bs 123/03 (= ON 102), nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Verurteilten Herbert B***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 12. März 2003, GZ 61 Hv 20002/01p-96, mit welchem sein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens abgewiesen worden war, nicht Folge.
Die vom Verurteilten dagegen erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil die Strafprozessordnung gegen derartige Beschwerdeentscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz kein weiteres Rechtsmittel vorsieht (§ 357 Abs 3 StPO).
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