Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stefan K*****, vertreten durch Dr. Siegfried Rack und Mag. Gottfried Tazol, Rechtsanwälte in Völkermarkt, wider die beklagten Parteien 1) Paul K*****, und 2) Josefine K*****, beide vertreten durch Dr. Gert Seeber, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen 25.435,49 EUR sA infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien (Revisionsinteresse 13.807,84 EUR sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 18. April 2002, GZ 4 R 258/01w 109, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 20. Juli 2001, GZ 28 Cg 23/97m 102, abgeändert wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Erstgericht erkannte dem Kläger 130.000 S (= 9.447,47 EUR) samt 4 % Zinsen seit 15. 7. 1991 zu und wies das Mehrbegehren von 220.000 S (= 15.988,02 EUR) samt 4 % Zinsen seit 15. 7. 1991 sowie einen weiteren Zinsenanspruch ab.
Das Gericht zweiter Instanz gab nur der Berufung des Klägers teilweise Folge. Es änderte das Ersturteil dahin ab, dass es dem Kläger im Ergebnis 13.807,84 EUR samt 4 % Zinsen seit 16. 7. 1991 zuerkannte und das Klagemehrbegehren von 1 1. 627,65 EUR sA abwies. Im Übrigen sprach es aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Die außerordentliche Revision der Beklagten ist verspätet.
1. 1. Den Beklagten wurde eine Ausfertigung des Urteils des Berufungsgerichts am 3. 10. 2002 zugestellt. Sie beantragten am 30. 10. 2002 die Bewilligung der Verfahrenshilfe "für den weiteren Rechtsstreit" für die Begünstigungen gemäß § 64 Abs 1 Z 1 lit a) bis f) und Z 3 ZPO (ON 110). Mit Beschluss vom 28. 3. 2003 wies das Erstgericht diesen Antrag ab (ON 117). Eine Ausfertigung dieser Entscheidung wurde den Beklagten am 9. 4. 2003 zugestellt. Mit dem am 17. 4. 2003 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz erklärten die Beklagten, auf ein Rechtsmittel gegen die Abweisung des Verfahrenshilfeantrags zu verzichten (ON 119). Die außerordentliche Revision der Beklagten wurde, wie sich aus dem Vermerk "pers"( önlich) auf dem Rechtsmittelschriftsatz (ON 122) und der Beurkundung auf dem Vorlagebericht (ON 124) ergibt, am 16. 5. 2003 überreicht.
1. 2. Jede laufende Rechtsmittelfrist wird durch den fristgerechten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe unter Beigebung eines Rechtsanwalts als Verfahrenshelfer unterbrochen (RIS Justiz RS0036213). Wird der während offener Revisionsfrist eingebrachte Verfahrenshilfeantrag abgewiesen, so wird die wegen der bereits erfolgten Zustellung einer Ausfertigung des Berufungsurteils an den letzten Prozessbevollmächtigten des Verfahrenshilfewerbers ausgelöste Revisionsfrist gemäß § 505 Abs 2 iVm § 464 Abs 3 zweiter Satz ZPO mit Eintritt der Rechtskraft des Abweisungsbeschlusses neuerlich in Gang gesetzt (vgl 1 Ob 2394/96g = JBl 1997, 465 [Berufungsfrist]).
1. 3. Im Anlassfall erwuchs der Beschluss, mit dem der Verfahrenshilfeantrag abgewiesen wurde, mit Einlangen des Rechtsmittelverzichts der Beklagten als Verfahrenshilfewerber beim Erstgericht - somit am 17. 4. 2003 - in Rechtskraft. Die unterbrochene Revisionsfrist könnte daher entweder schon am 17. 4. 2003 oder - im Licht des § 125 Abs 1 und 2 ZPO - erst am 18. 4. 2003 neuerlich in Gang gesetzt worden sein. Letzterer Tag wäre maßgebend, wenn der Tag, auf den das fristauslösende Ereignis - Eintritt der Rechtskraft des den Verfahrenshilfeantrag abweisenden Beschlusses - fiel, nicht mitzurechnen ist.
1. 4. Träfe die Ansicht der Beklagten zu, dass die Revisionsfrist
1. 5. Nach allen bisherigen Erwägungen endete die Revisionsfrist für die Beklagten am Donnerstag, den 15. 5. 2003 um 24 Uhr. Demnach ist deren erst am 16. 5. 2003 überreichte außerordentliche Revision wegen Verspätung zurückzuweisen.
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