Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 4. April 2002 verstorbenen Emilie K*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Erbin Lieselotte P*****, vertreten durch Mag. Dr. Otto Ranzenhofer, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 10. Jänner 2002, GZ 43 R 740/02w, 741/02t 41, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Soweit die Ausführungen im außerordentlichen Revisionsrekurs nicht ohnehin wegen Verstoßes gegen das für solche Rechtsmittel im Außerstreitverfahren ungeachtet des § 10 AußStrG geltende Neuerungsverbot (3 Ob 25/02a; RIS Justiz RS0078200) unbeachtlich sind, werden keine erhebliche Rechtsfragen aufgezeigt. Tatsächlich konnte sich das Rekursgericht auf mehrere Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs stützen, wonach eine auf eine einer Erbseinsetzung entbehrende letztwillige Verfügung gestützte Erbserklärung vom Verlassenschaftsgericht zurückzuweisen ist, weil sie niemals zu einer Einantwortung führen kann (5 Ob 531, 532/91 = EvBl 1992/36 = NZ 1992, 296; 10 Ob 534/94 = NZ 1995, 127; 3 Ob 2191/96v = SZ 69/161 je mwN; 9 Ob 178/99p). Dass der vorliegende nicht unterschriebene Testamensentwurf, auf den sich das holographe Schriftstück der Erblasserin bezieht, den Voraussetzungen des § 582 ABGB (ua Testamentsform) nicht entspricht, bedarf keiner weiteren Erläuterung; im Übrigen betraf die Entscheidung 5 Ob 531, 532/91 des Obersten Gerichtshofs einen ganz gleich gelagerten Fall.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).
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