Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Peter Ammer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Johann Ellersdorfer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Elisabeth B*****, Hauptschullehrerin, *****, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, 1081 Wien, Josefstädter Straße 80, vertreten durch Dr. Hans Houska, Rechtsanwalt in Wien, wegen Versehrtenrente, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. März 1999, GZ 10 Rs 3/99f-19, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau als Arbeits- und Sozialgericht vom 1. Oktober 1998, GZ 7 Cgs 103/98z-14, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Das mit Beschluss vom 5. Oktober 1999 gemäß § 74 ASGG unterbrochene Revisionsverfahren wird von Amtswegen wieder aufgenommen. Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie - einschließlich der bestätigten Teile - insgesamt zu lauten haben:
"1. Der Anspruch der Klägerin auf vorläufige Versehrtenrente für die Folgen des Dienstunfalles vom 28. 11. 1997 besteht in der Zeit vom 28. 2. 1998 bis 31. 5. 1998 im Ausmaß von 25 vH der Vollrente und ab 1. 6. 1998 im Ausmaß von 20 vH der Vollrente dem Grunde nach zu Recht.
2. Der beklagten Partei wird aufgetragen, der Klägerin vom 28. 2. 1998 bis zur Erlassung des die Höhe der Leistung festsetzenden Bescheides eine vorläufige Zahlung von 50 EUR monatlich zu erbringen, und zwar die bis zur Zustellung dieses Urteiles fälligen vorläufigen Zahlungen binnen 14 Tagen, die weiteren jeweils am Ersten eines Monats im Nachhinein.
3. Das weitere Begehren, es werde festgestellt, dass der von der Klägerin am 28. 11. 1997 erlittene Unfall ein Dienstunfall im Sinne des § 90 B-KUVG sei, wird abgewiesen."
Die beklagte Partei ist weiters schuldig, der Klägerin binnen 14 Tagen die mit EUR 724,97 (darin enthalten EUR 120,83 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist Lehrerin für Leibesübungen an einer Hauptschule. Von Mitte November 1996 bis zum 16. März 1998 befand sie sich aus Anlass der Geburt eines Kindes in Karenzurlaub. Im November 1997, also während dieser Karenzzeit, nahm sie an einem in der Sporthauptschule Z***** stattfindenden zweitägigen Seminar (Weiterbildungskurs) über die Benützung des Absprungtrampolins teil. Am zweiten Kurstag, dem 28. 11. 1997, zog sie sich bei einem Salto eine knöcherne Absprengung am rechten Wadenbein und einen Knöchelbruch am rechten Fuß zu. Die beklagte Partei lehnte mit Bescheid vom 23. 3. 1998 die Anerkennung dieses Vorfalls als Dienstunfall und die Gewährung von Leistungen aus der Unfallversicherung mit der Begründung ab, dass ein Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis nicht gegeben sei; die Klägerin sei während ihres Karenzurlaubs nicht unfallversichert gewesen.
Das Erstgericht gab dem dagegen erhobenen Klagebegehren statt, stellte fest, dass der Unfall ein Dienstunfall im Sinne des § 90 B-KUVG sei und erkannte die beklagte Partei schuldig, der Klägerin für die Folgen dieses Dienstunfalls ab 28. 2. 1998 eine vorläufige Versehrtenrente von 25 vH und ab 1. 6. 1998 von 20 vH der Vollrente zu zahlen. Es meinte in rechtlicher Hinsicht, die Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung bedeute eine formelle "Indienststellung", weshalb der während des Karenzurlaubs ruhende Unfallversicherungsschutz wieder eingetreten sei. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin habe im Zeitraum von 28. 2. 1998 bis 31. 5. 1998 25 vH der Vollrente betragen und betrage seither 20 vH. Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge und änderte das Urteil im Sinne einer Abweisung des gesamten Klagebegehrens ab. Der Besuch eines Kurses stelle aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht keine im Rahmen des Dienstverhältnisses zu erbringende Leistung dar. Da die Klägerin während des Karenzurlaubs nicht unfallversichert gewesen sei, liege auch kein einem Dienstunfall im Sinne des § 91 B-KUVG gleichgestellter Unfall vor.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung dahin, dass das Ersturteil wiederhergestellt werde. Die beklagte Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Der Oberste Gerichtshof fasste am 5. Oktober 1999 zu 10 ObS 132/99f (= SSV-NF 13/96) den Beschluss, das Revisionsverfahren zu unterbrechen, bis über die strittige Vorfrage des Beginnes und Endes der Versicherung der Klägerin in der Unfallversicherung als Hauptfrage im Verfahren in Verwaltungssachen entschieden worden sei, dies einschließlich eines allenfalls anhängig gewordenen Verwaltungsgerichtshofverfahrens.
Mit Bescheid vom 24. 11. 1999 stellte die beklagte Partei im Verwaltungsverfahren fest, dass für die Klägerin am 28. 11. 1997 keine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem B-KUVG bestanden habe. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 25. 4. 2001 wurde dem Einspruch der Klägerin Folge gegeben und in Abänderung des angefochtenen Bescheides festgestellt, dass die Klägerin am 28. 11. 1997 in der Unfallversicherung nach dem B-KUVG pflichtversichert war. Dieser Bescheid wurde mit Bescheid des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen vom 10. Februar 2003 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 17. Februar 2003 bestätigt. Gegen diesen Bescheid wurde keine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.
Die Revision der Klägerin ist teilweise berechtigt. Der Entscheidung über das in der vorliegenden Sozialrechtssache erhobene Begehren ist die rechtskräftige Entscheidung im Verwaltungsverfahren zugrunde zu legen. Auszugehen ist also davon, dass die Klägerin am Unfalltag der Unfallversicherung nach dem B-KUVG unterlag. Damit ist der von der beklagten Partei gegen die Berechtigung des Klagebegehrens allein erhobene Einwand, es liege kein Dienstunfall im Sinn des § 91 Abs 1 Z 4 B-KUVG vor, weil die im Karenzurlaub befindliche Klägerin am Unfalltag nicht der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach dem B-KUVG unterlegen sei, widerlegt. Der Unfall der Klägerin ist daher nach § 91 Abs 1 Z 4 B-KUVG geschützt. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Versehrtenrente an die Klägerin sind gegeben. Gegen die Annahme des Erstgerichtes, dass der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit für die Zeit vom 28. 2. 1998 bis 31. 5. 1998 25 vH und seit 1. 6. 1998 20 vH der Vollrente beträgt, wurde von der beklagten Partei im Rechtsmittelverfahren nichts vorgebracht. Es war daher in teilweiser Stattgebung der Revision der Klägerin auszusprechen, dass das auf Gewährung einer Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß gerichtete Leistungsbegehren im erwähnten Umfang dem Grunde nach zu Recht besteht, und es war der beklagten Partei unter sinngemäßer Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO auch die Erbringung einer vorläufigen Zahlung in Höhe von monatlich 50 EUR aufzutragen (SSV-NF 13/42; 10 ObS 420/02s ua).
Hingegen erweist sich das von der Klägerin ebenfalls erhobene Feststellungsbegehren als nicht berechtigt. Abgesehen davon, dass das Begehren, es werde festgestellt, dass der von der Klägerin am 28. 11. 1997 erlittene Unfall ein Dienstunfall im Sinn des § 90 B-KUVG sei, nicht dem § 65 Abs 2 ASGG entspricht (vgl SSV-NF 8/14 ua), wird nach ständiger Rechtsprechung auch in Sozialrechtssachen ein Feststellungsbegehren durch die Möglichkeit eines Leistungsbegehrens ausgeschlossen, sofern durch den Leistungsanspruch auch der Feststellungsanspruch erschöpft wird, weil dann mit dem Leistungsbegehren das strittige Rechtsverhältnis bereinigt wird. Mit dem Zuspruch einer Versehrtenrente an die Klägerin wird daher auch das Vorliegen eines Dienstunfalles bejaht (SSV-NF 13/42; 8/81; 4/131 ua). Es fehlt daher auch einem nach § 65 Abs 2 ASGG gestellten Feststellungsbegehren das erforderliche Feststellungsinteresse. Dieser Mangel ist noch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu beachten (SSV-NF 8/81; 5/78; 4/131 mwN ua). Die Abweisung des Feststellungsbegehrens der Klägerin durch das Berufungsgericht erweist sich daher im Ergebnis als zutreffend.
Der Zuspruch der von der Klägerin im Rechtsmittelverfahren verzeichneten Kosten beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.
Nach somit rechtskräftiger Entscheidung der Vorfrage, ob die Klägerin am Unfalltag der Unfallversicherung nach dem B-KUVG unterlag, war das gemäß § 74 ASGG unterbrochene Revisionsverfahren von Amtswegen wieder aufzunehmen.
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