Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Rudolf P*****, vertreten durch Grießer Gerlach Gahleitner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Österreichische Bundesbahnen, Elisabethstraße 9, 1010 Wien, vertreten durch Kunz, Schima, Wallentin Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung (Streitwert EUR 21.801,85), im Verfahren über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. April 2002, GZ 10 Ra 58/02a-13, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 23. Mai 2001, GZ 6 Cga 149/00z-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Der Beschluss vom 27. Februar 2003, GZ 8 ObA 165/02a wird in seinen Punkten 4 und 5 dahin berichtigt, dass diese zu lauten haben
"4. in § 1 Abs 1 des Bundesgesetzes über die Pensionsversorgung der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen - Bundesbahn-Pensionsgesetz (BB-PG), BGBl I 86/2001, den letzten Satz und § 2 Abs 1 Z 3 sowie § 54a des Bundesbahn-Pensionsgesetzes BGBl I 86/2001 in eventu
5. in § 1 Abs 1 des Bundesgesetzes über die Pensionsversorgung der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen - Bundesbahn-Pensionsgesetzes (BB-PG), BGBl I 86/2001 die Wortfolge "und künftiger" und § 2 Abs 1 Z 3 sowie § 54a des Bundesbahn-Pensionsgesetzes BGBl I 86/2001
als verfassungswidrig aufzuheben"
Begründung:
Der Oberste Gerichtshof ist in seinem Anfechtungsbeschluss auch auf die konkret geltend gemachten Bedenken hinsichtlich der Erhöhung des "Pensionsantrittsalters" eingegangen und hat in seiner Begründung dazu auf § 2 Abs 1 Z 3 sowie § 54a BB-PG Bezug genommen, die diese Frage regeln. Im Spruch des Anfechtungsbeschlusses wurde jedoch irrtümlich § 2 Abs 2 Z 3 BB-PG angeführt.
Der Beschluss zur Berichtigung dieser offenbaren Unrichtigkeit konnte gemäß § 11a Abs 3 Z 1 ASGG im Dreirichtersenat gefasst werden.
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