Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache des Antragstellers Franz A*****, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in Bregenz, wider die Antragsgegnerin Gemeinnützige Bau , Wohnungs und Siedlungsgenossenschaft B***** Genossenschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Paul Sutterlüty ua, Rechtsanwälte in Dornbirn, wegen § 22 Abs 1 Z 6, 6a WGG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom 7. Februar 2003, GZ 2 R 343/02k 57, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis 18 MRG iVm § 22 Abs 4 WGG und § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Zu 14 Nc 312/95g wurde mit Antrag des nunmehrigen Antragstellers und der nunmehrigen Antragsgegnerin ein Verfahren zur Preisfestsetzung gemäß §§ 13 ff WGG eingeleitet. Am 29. 2. 1996 erließ das Erstgericht einen Sachbeschluss, mit dem der Preis für die Wohnung des Antragstellers mit S 1,356.472 festgesetzt wurde. Diese Preisfestsetzung ist in Rechtskraft erwachsen. Mit Beschluss vom 28. 11. 2000 hat der erkennende Senat (5 Ob 284/00a) im Nichtigkeits und Wiederaufnahmsverfahren die erstinstanzliche Entscheidung wiederhergestellt, mit der "Nichtigkeits und Wiederaufnahmsklage" des Antragstellers zur Beseitigung des Sachbeschlusses über die Preisfestsetzung zurückgewiesen worden war. Der Antragsteller hatte die Frist zur Erhebung einer Nichtigkeits und Wiederaufnahmsklage (§ 534 ZPO) versäumt.
Auch mit dem gegenständlichen verfahrenseinleitenden bzw modifizierten Antrag, der auf "Überprüfung der Angemessenheit des vereinbarten oder begehrten Preises gemäß § 22 Abs 1 Z 6 WGG" lautet, begehrt der Antragsteller in Wahrheit neuerlich eine Überprüfung der gerichtlichen Preisfestsetzung. Gemäß § 22 Abs 1 Z 2a WGG (Festsetzung des Preises gemäß §§ 15b und 15c WGG). Es liegt hier der Fall einer angestrebten nachträglichen Übertragung in das Wohnungseigentum vor, wie er in den Sondervorschriften der §§ 15b und 15c WGG, beide eingefügt durch das 3. WÄG, geregelt ist. § 15 WGG hingegen dient der Überprüfung der Angemessenheit (Zulässigkeit) eines vereinbarten Preises für die Übertragung von Miteigentum. Eine solche Vereinbarung gibt es im vorliegenden Fall nicht, weshalb sie auch nicht nach § 22 Abs 1 Z 6 WGG überprüfbar ist.
Ohne dass damit eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO begründet worden wäre, haben die Vorinstanzen daher den Antrag abgewiesen.
Das dagegen erhobene Rechtsmittel des Antragstellers erweist sich als unzulässig.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden