Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Mai 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Habl, Dr. Philipp und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Mayer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Karl K***** wegen des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 1 und Abs 2 StGB, AZ 6 b E Vr 10.644/99 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über dessen Antrag auf "Erneuerung des Strafverfahrens nach § 363b StPO" nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Der Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens wird zurückgewiesen.
Gründe:
Dem nach § 363b (gemeint offenbar § 363a) StPO gestellten (überdies - § 41 Z 7 StPO - nicht von einem Verteidiger unterschriebenen) Antrag liegt - als unabdingbare Voraussetzung für eine Erneuerung des Strafverfahrens - ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nicht zugrunde, weshalb dieses Begehren zurückzuweisen war.
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