Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling, Dr. Kuras und Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** Bank AG, ***** vertreten durch Dr. Anton Keuschnigg, Rechtsanwalt in Kitzbühel, wider die beklagte Partei Günther G*****, vertreten durch Dr. Günter Zeindl, Rechtsanwalt in Innsbruck, als Verfahrenshelfer, wegen EUR 218.018,50 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 19. Dezember 2002, GZ 5 R 33/02w-39, womit über Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 30. August 2002, GZ 6 Cg 210/00v-33, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Nach den den Obersten Gerichtshof bindenden Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen erfolgte die gegenständliche Kreditgewährung vom 23. 11. 1993 an die Hauptschuldnerin zur Finanzierung eines Bauvorhabens, das nach internen Berechnungen der Klägerin einen Gewinn von S 1,000.000 erwarten ließ. Bei der Abwicklung des Bauvorhabens kam es durch massive Anrainerbeschwerden zu Schwierigkeiten, die für die Klägerin zum Zeitpunkt der Kreditgewährung nicht erkennbar waren. Eine Insolvenzgefahr der Hauptschuldnerin erkannte die Klägerin im Spätsommer 1996.
Die die konkreten Umstände des Falls berücksichtigende Beurteilung des Berufungsgerichtes, die Klägerin habe gegenüber dem Beklagten, der für die Kreditverbindlichkeiten der Hauptschuldnerin, deren geschäftsführender Gesellschafter der Bruder des Beklagten war, eine Wechselbürgschaft einging, keine Warnpflicht getroffen, steht im Einklang mit Lehre und Rechtsprechung (Gamerith in Rummel³ vor § 1360 ABGB Rz 2; Schwimann/Mader ABGB VII² § 1364 Rz 5; SZ 56/81; ÖBA 2001/936; RIS-Justiz RS0042562; RS0026805; RS0026488; zuletzt 9 Ob 85/02v).
Auch die Verneinung eines Missverhältnisses zwischen Haftungsumfang (ursprüngliche Bürgenhaftung über S 11,000.000) und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Interzedenten, der den Verkehrswert einer seiner Liegenschaften selbst mit S 6,587.000 beziffert hatte und der Eigentümer einer weiteren Liegenschaft war, die er um insgesamt S 37,130.100 veräußerte, stellt keine erhebliche Verkennung der Rechtslage dar. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung (SZ 68/64, ÖBA 2001/936; ÖBA 2000/884; ecolex 2000/77; RIS-Justiz RS0048312; RS0048309), dass Ausgangspunkt für die Sittenwidrigkeitskontrolle von Bürgschaften naher Angehöriger das Vorliegen eines krassen Missverhältnisses von Haftungsumfang und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Interzedenten ist. Liegt ein krasses Missverhältnis nicht vor, ist die Sittenwidrigkeit zu verneinen, ohne dass es eines Eingehens auf die übrigen von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen bedarf.
Die in der Revision als erheblich bezeichnete Rechtsfrage des Bestehens von Schadenersatzansprüchen des Wechselbürgen gegenüber dem Kreditgeber stellt sich hier nicht, weil die Behauptung des "unterpreisigen" Verkaufes der Pfandliegenschaft der Schuldnerin mit den Sachverhaltsfeststellungen nicht in Einklang zu bringen ist, wonach andere Interessenten, die die Liegenschaft zu besseren Konditionen erworben hätten, nicht namhaft gemacht wurden.
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