Der Oberste Gerichtshof hat am 27. März 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Habl, Dr. Philipp, Dr. Schroll und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Trauner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gert L***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 StGB, AZ 12c E Vr 628/96 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 11. September 2002, AZ 23 Bs 279/02, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit der angefochtenen Entscheidung wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde des Gert L***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, womit (ua) sein Antrag auf Änderung der Begründung für seinen Freispruch gemäß § 259 Z 3 StPO - nämlich aus Mangel am objektiven Tatbestand - abgewiesen wurde, als unzulässig zurück.
Da gegen einen derartigen Beschluss des Gerichtshofes zweiter Instanz als Beschwerdegericht in den Strafverfahrensgesetzen keine weitere Rechtmittelmöglichkeit eröffnet ist, war die dagegen vom Freigesprochenen erhobene Beschwerde (gleichfalls) zurückzuweisen.
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