Der Oberste Gerichtshof hat am 18. März 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Miklau als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Kazimierz-Marian S***** und Janusz K***** wegen der Finanzvergehen nach § 33 Abs 2 lit a und b FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 24. Juli 2002, GZ 123 Hv 17/02z-86, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die (gemeinsam ausgeführte) Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Den Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthält, wurden Kazimierz-Marian S***** und Janusz K***** der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a und b FinStrG schuldig erkannt.
Danach haben sie in Wien, Kazimierz-Marian S***** als Geschäftsführer und Janusz K***** als Einzelprokurist der Firma D***** GesmbH vorsätzlich im bewussten und gewollten Zusammenwirken in mehrfachen Tathandlungen eine Verkürzung nachangeführter Abgaben, wobei sie dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten haben, bewirkt, nämlich
A: unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1972 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung der selbst zu berechnenden Umsatzsteuervorauszahlung, indem sie Voranmeldungen teilweise überhaupt unterließen und teilweise unrichtig erstatteten, sohin keine Zahlungen im gebotenen Ausmaß entrichteten, und zwar vom 15. Oktober 1990 bis 15. Oktober 1991 für die Monate August 1990 bis August 1991 in der Höhe von insgesamt 1,922.469 S (= 139.711,27 EUR); B: unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 EStG 1988 entsprechenden Lohnkonten für den Zeitraum 1992 bis 1996 eine Verkürzung von Lohnsteuer in Höhe von 1,026.291 S (= 74.583,48 EUR) sowie an Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von 246.321 S (= 17.900,85 EUR), indem sie beschäftigte Arbeiter nicht erfassten und Zahlungen unterließen.
Die gegen diese Schuldsprüche gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 4 und 5 StPO gestützte (gemeinsam ausgeführte) Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten ist nicht im Recht.
Zur Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Z 4 hinsichtlich der unterbliebenen Vernehmung der Zeugin Ruth G***** sind die Beschwerdeführer mangels diesbezüglicher Antragstellung nicht legitimiert. Entgegen den Beschwerdeausführungen hat nämlich der Verteidiger nach dem vom Staatsanwalt "aus der letzten Hauptverhandlung wiederholten" Beweisantrag lediglich erklärt, "sich anzuschließen" (S 137/II). Diese Antragstellung der Anklagebehörde hat jedoch nicht die Vernehmung der genannten Zeugin (ehemalige Betriebsprüferin), sondern jene eines informierten Vertreters der B***** Versicherung beinhaltet (S 607/I).
Mit der Behauptung einer Verletzung von Verteidigungsrechten der Angeklagten durch Abweisung "ihres Antrags auf Beweisaufnahme zum Inhalt des Versicherungsvertrages bei der B***** Versicherung" wird der herangezogene Nichtigkeitsgrund nicht deutlich und bestimmt dargestellt; liegt doch ein Antrag mit einem solchen Wortlaut gar nicht vor.
Was das in der Rechtsmittelausführung konkret genannte Begehren auf Vernehmung der Zeugin Hanna M***** anlangt, so lässt das Beweisthema, "welchen Inhalts der Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde bzw was den Versicherungsnehmern der D***** GesmbH als Gegenstand der Versicherung mitgeteilt worden ist" (S 139/II), nicht erkennen, welche für die Lösung der Schuldfrage erhebliche Erweiterung der Entscheidungsgrundlage über die schriftlichen Verträge hinaus durch die Befragung dieser Zeugin zu erwarten wäre. Auch das Thema des Vernehmungsantrages hinsichtlich der Zeugin Susanne W***** zum Beweis dafür, dass "entgegen der Behauptung des Staatsanwaltes Frau W***** keine Leistungen erbracht hat, und zwar weder für die Firma P***** noch für sonstige Sub-Firmen" (S 139/II), legt nicht dar, inwieweit dieser Aussage eine schuldspruchrelevante Bedeutung zukommen soll (was letztlich auch die Beschwerde einräumt), weshalb das Beweisbegehren zu Recht der Abweisung verfiel (S 141f/II). Der Mängelrüge (Z 5) zuwider wurden die entscheidenden Tatsachenfeststellungen nicht offenbar unzureichend begründet; hat sich doch das Erstgericht nicht bloß pauschal mit dem Ergebnis der finanzbehördlichen Prüfung "als geradezu einziger Begründung" begnügt. Das Beschwerdevorbringen befasst sich vielmehr nur mit dem zusammenfassenden Satz über die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Prüfungsberichte (ON 2, 6 sowie [richtig:] 26) und übergeht die diesbezüglichen (hinreichenden) beweiswürdigenden Erwägungen (US 8 bis 10; § 270 Abs 2 Z 5 StPO) sowie die vom Schöffensenat differenziert vorgenommene (ablehnende) Beurteilung des Berichtes ON
20.
Ein formeller Begründungsmangel wird somit nicht aufgezeigt. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).
Der Ausspruch über die Entscheidung über den Kostenersatz beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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