Der Oberste Gerichtshof hat am 12. März 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Ratz, Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Trauner als Schriftführer, in der Strafsache Milos V***** wegen des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten Vergewaltigung nach §§ 201 Abs 2, 15 StGB (= AZ 34 Hv 78/02b des Landesgerichtes Linz) über die Befangenheitsanzeigen des Präsidenten und des Vizepräsidenten der Oberlandesgerichtes Linz in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Der Präsident des Oberlandesgerichtes Linz Dr. Helmut H***** und der Vizepräsident des Oberlandesgerichtes Linz Dr. Alois J***** sind in dieser Strafsache befangen.
Gründe:
In der bezeichneten Strafsache hat das Oberlandesgericht Linz über die Berufung zu entscheiden. Die Mitglieder des nach der Geschäftsverteilung hiefür zuständigen Rechtsmittelsenates 8 Bs haben ihre Befangenheit angezeigt und dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz gemäß § 74 Abs 1 StPO zur Entscheidung hierüber vorgelegt.
Dieser zeigt nun seinerseits unter Vorlage des Aktes an den Obersten Gerichtshof an, dass das Tatopfer Anna E***** die Mutter bzw Schwiegermutter von Bediensteten von beim Oberlandesgericht Linz bzw Bezirksgericht Linz-Land tätigen Beamten sei, sodass ihm gegenüber Tatsachen vorliegen würden, die für einen äußeren, objektiven Beobachter Anlass zu geben vermögen, seine objektive Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen (§§ 72 Abs 2 StPO).
Die selben Tatsachen würden - nach dessen Mitteilung - auch für den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichtes Linz Dr. Alois J***** zutreffen, wozu noch komme, dass dieser auch Leiter der Präsidialabteilung 2 (Personalangelegenheiten der Beamten und Vertragsbediensteten) sei.
Die vorgebrachten Umstände stellen solche Gründe dar, die im Sinne des § 72 StPO geeignet sind den Anschein zu erwecken, die volle Unbefangenheit des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz in Zweifel zu ziehen, was auch für den nach Bejahung des Befangenheitsanscheins an seine Stelle tretenden Vizepräsidenten des Oberlandesgerichtes Linz zutrifft.
Somit war (der Anschein) deren Befangenheit festzustellen; über die Ablehnung der Mitglieder Senates 8 Bs wird der nach der Geschäftsverteilung (nach Wegfall des Präsidenten und des Vizepräsidenten) zuständige Vertreter zu entscheiden haben.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden