Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Wolf (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Leopold Smrcka (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Manfred S*****, vertreten durch Dr. Manfred Palkovits, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Pflegegeld, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6. September 2002, GZ 10 Rs 275/02p-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 6. November 2001, GZ 18 Cgs 147/01s-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei von Amts wegen von "Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt als Gesamtrechtsnachfolger übergingen (§ 538a ASVG idF 59. ASVG-Nov BGBl I 2002/1).
Die Anfechtung der Ergebnisse von Sachverständigengutachten ist mittels Revision nur insoweit möglich, als dabei ein Verstoß gegen zwingende Denkgesetze oder zwingende Gesetze des sprachlichen Ausdrucks unterlaufen ist und dieser Verstoß die Unrichtigkeit des Gutachtens zur Folge hat (SSV-NF 2/74; 5/6). Einen inneren Widerspruch des medizinischen Sachverständigengutachtens erblickt der Revisionswerber darin, dass der Sachverständige einerseits feststellte, dem Kläger sei die Wohnungsreinigung zumutbar, andererseits ausführte, der Kläger könne seine rechte Hand nur als Hilfshand verwenden und ein Faustschluss sei nicht mehr möglich. Die Argumentation des Revisionswerbers versagt schon in ihrem Ausgangspunkt, führte der Sachverständige doch aus, dass der Kläger seine rechte Hand als Hilfshand verwenden könne und rechts der Faustschluss möglich sei (ON 6). Dass der 1963 geborene Kläger bei Funktionstüchtigkeit der linken Hand und der gegebenen Funktionseinschränkung der rechten Hand auch das Abstauben höher gelegener Stellen selbst ohne Leiter allein verrichten kann, ist nicht zu bezweifeln, weil er hiefür Arbeitsgeräte mit Verlängerungshilfe (einfache Hilfsmittel im Sinn des § 3 Abs 1 EinstV zum BPGG) verwenden könnte, deren Gebrauch ihm mit Rücksicht auf seinen physischen Zustand auch zumutbar ist. Insoweit ist ein Pflegebedarf nicht anzunehmen (§ 3 Abs 1 EinstV zum BPGG). In der Nichtfeststellung eines Bedarfs an Hilfe anderer Personen zur Reinigung der Wohnung ist daher ein rechtlicher Feststellungsmangel nicht zu erblicken.
Unter dem Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit rügt der Kläger, dass das Berufungsgericht zu Unrecht die Relevanz des Fehlens der aufgrund des Sachverständigengutachtens zu treffenden Feststellung, der Kläger benötige Hilfe bei größeren Lebensmitteleinkäufen, verneint habe. Aktenwidrigkeit kann begrifflich nicht vorliegen, weil dieser Revisionsgrund nur dann gegeben ist, wenn eine Feststellung auf aktenwidriger Grundlage getroffen wurde. Er liegt daher dann nicht vor, wenn eine allenfalls mögliche Feststellung nicht getroffen wurde (Kodek in Rechberger², ZPO § 503 Rz 4 mwN). Selbst wenn für die notwendige Hilfe bei größeren Lebensmitteleinkäufen der fixe Zeitwert von 10 Stunden monatlich für die Herbeischaffung von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens (§ 2 Abs 2 und 3 EinstV zum BPGG) zu veranschlagen wäre, ist das Fehlen der Feststellung im vorliegenden Fall rechtlich nicht erheblich. Das für die Gewährung von Pflegegeld notwendige Mindestmaß eines Pflegebedarfs von durchschnittlich mehr als 50 Stunden monatlich (§ 4 Abs 1 Stufe 1 BPGG) würde nämlich selbst bei Annahme des vom Kläger reklamierten Pflegebedarfs von zusätzlichen 10 Stunden für das Einkaufen unter Einschluss des Pflegebedarfs von 40 Stunden, von dem die Vorinstanzen ausgegangen sind, nicht erreicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Da der Kläger im Revisionsverfahren durch einen ihm im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt vertreten wird, ist er mit Kosten des Rechtsmittelverfahrens nicht belastet, sodass schon aus diesem Grund keine Veranlassung besteht, ihm aus Billigkeit Kosten zuzuerkennen (stRsp zB SSV-NF 5/127).
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