Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner und Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gerhard G***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Stefan Petrofsky, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1.) T*****gesellschaft mbH, ***** und 2.) Hermann S***** beide vertreten durch Mag. Markus Stender, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, 7.267,28 EUR sA, Feststellung und Urteilsveröffentlichtung (Gesamtstreitwert 34.882,96 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 6. November 2002, GZ 6 R 225/02h-32, den Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Wird von den maßgeblichen Feststellungen der Tatsacheninstanzen ausgegangen, dann begegnet die Rechtsauffassung der Vorinstanz(en), die beklagten Parteien handelten durch den sklavischen Nachbau der in Verletzung einer vom Zweitbeklagten, dem Gesellschafter und Geschäftsführer der Erstbeklagten, im Vertrag vom 4. 3. 1994 mit der Johann P***** GmbH (nunmehr P***** AG) stipulierten Geheimhaltungsverpflichtung (von der Erstbeklagten) hergestellten Fugendübel sittenwidrig im Sinn des § 1 UWG - wie schon im Provisorialverfahren (s ON 25 = 4 Ob 172/01z) - keinen Bedenken. Auch gegen die Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO für die Festlegung des im Grunde festgestellten, der Höhe nach aber nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten nachzuweisenden Schadens gemäß § 16 Abs 1 UWG bestehen keine Bedenken, eine - gar gröblich - unrichtige Ermessensübung der Vorinstanz(en) ist dabei nicht zu erkennen.
Soweit die Revisionswerber Nichtigkeit(en) und Verfahrensmängel des erstinstanzlichen Verfahrens, welche vom Berufungsgericht verneint wurden, nunmehr auch in dritter Instanz rügen, ist ihnen nur zu erwidern, dass dies nach stRsp nicht statthaft ist. Dies betrifft insofern auch die verfahrensrechtlichen Einwände im Zusammenhang mit dem von der klagenden Partei zuletzt gestellten und von beiden Vorinstanzen zugesprochenen Feststellungsbegehren.
Zur Bekämpfung des Urteilsveröffentlichungsausspruchs in einer Österreich-Gesamt-Samstagsausgabe der Kronenzeitung ist den Beklagten zu erwidern, dass die klagende Partei zu diesem Teil ihres Klagebegehrens auführlich vorgebracht hat, die Beklagten hätten den verfahrensgegenständlichen Fugendübel umfassend beworben, "so insbesondere in periodischen Fach- und Wirtschaftszeitschriften, jeweils auch redaktionell, auf Ausstellungen und Messen, durch Werbeaussendungen und Prospekte, im Internet und selbst im ORF" (Klage ON 1 AS 11) und die Beklagten dieses Vorbringen hingegen nicht substantiell, sondern nur ganz allegemein bestritten haben (Klagebeantwortung ON 5 AS 73). Dem Berufungsgericht ist somit bei der Anführung dieser "österreichweiten" Werbemaßnahmen der Beklagten im Zusammenhang mit der Bestätigung des erstinstanzlichen Urteilsveröffentlichungsausspruchs kein Verstoß gegen Verfahrensgesetze anzulasten, weil diese Umstände als "schlüssig zugestanden" nicht gesondert festgestellt werden mussten. Dass die Urteilsveröffentlichungsermächtigung nicht nur den Unterlassungsausspruch (Punkt 1 des Ersturteils), sondern - entgegen § 25 Abs 3 UWG - auch dessen Punkt 2 (Zuspruch des Schadenersatzbetrags und des Feststellungsbegehrens) und 3 (Kostenentscheidung) umfasst, blieb freilich sowohl in der Berufung, als auch in der Revision seitens der Beklagten ungerügt. Dieser Umstand kam vom Obersten Gerichtshof nicht amtswegig aufgegriffen werden.
Diese Erwägungen führen zur Zurückweisung der außerordentlichen Revision der Beklagten.
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