Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Dezember 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Holzweber, Dr. Zehetner und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Weiser als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Miroslav S***** und andere Angeklagte wegen der teils vollendeten, teils versuchten Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Jürgen R***** sowie über die Berufungen der Angeklagten Miroslav S***** und Mustafa A***** sowie der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Jugendgeschworenengerichtes beim Landesgericht Salzburg vom 13. September 2002, GZ 41 Hv 134/02s-61, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugemittelt.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten Jürgen R***** auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Jürgen R***** wurde der Verbrechen (1.) des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und (2.) des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB (zu ergänzen: als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB) schuldig erkannt, weil er am 21. und 26. Dezember 2001 in Salzburg dadurch, dass er bei der gemeinsamen Vorbesprechung und Entwicklung des Tatplanes die unmittelbaren Täter durch aufmunternden Zuspruch und die Zusicherung, das geraubte Haschisch für sie nach der Tat zu verkaufen, unterstützte, zur Ausführung des von den (hinsichtlich des Schuldspruchs rechtskräftig mitverurteilten) Angeklagten Miroslav S*****, Alexander G*****, Mustafa A***** und Orhan A***** am 22. Dezember 2001 (in diesem Fall ohne Kenntnis des geplanten Einsatzes einer Waffe) und am 27. Dezember 2001 an Jack A***** unter Verwendung eines Aluminiumrohres als Schlagwaffe - am zuletzt genannten Tag in der Entwicklungsstufe des Versuches (§ 15 StGB) - begangenen schweren Raubes (§§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall beitrug.
Die dagegen aus § 345 Abs 1 Z 6 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Jürgen R***** ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie die Reklamation getrennter Hauptfragen für die an verschiedenen Tagen begangenen Beitragshandlungen lediglich lapidar mit "gravierenden Unterschieden in den Vorbereitungshandlungen gemäß dem Beweisverfahren" begründet und auf diese Weise unter Verstoß gegen das Gebot der deutlichen und bestimmten Bezeichnung des nichtigkeitsbegründenden Tatumstandes (§ 285a Z 2 StPO) einerseits offen lässt, um welche Beweisergebnisse es sich dabei handeln sollte, andererseits aber auch nicht konkretisiert, inwieweit diese der gesetzlich erlaubten Zusammenfassung der Fragen nach § 317 Abs 2 StPO wegen einer möglichen Beirrung der Laienrichtern hindernd im Wege gestanden wären.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1 Z 1, 285a Z 2, 344 Abs 1 StPO).
Über die Berufungen der Angeklagten Miroslav S***** und Mustafa A***** wie auch jene der Staatsanwaltschaft wird demnach das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung begründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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