Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Oktober 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Traar als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dr. Leo von der T***** wegen § 288 Abs 1 und Abs 2 StGB, AZ 24 HV 1033/01b des Landesgerichts Innsbruck, über den Antrag des Oberlandesgerichtes Linz gemäß § 64 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Strafsache wird im gesamten Rechtsmittelverfahren sowie hinsichtlich aller anderen dem Gerichtshof zweiter Instanz zukommenden Amtshandlungen gemäß §§ 62, 63 StPO dem Oberlandesgericht Linz zugewiesen.
Dieses wird mit seinem Antrag gemäß § 64 StPO auf diese Entscheidung verwiesen.
Gründe:
Gegen den Richter des Landesgerichts Feldkirch, Dr. Leo von der T*****, wird beim Landesgericht Innsbruck ein Strafverfahren wegen des Verdachts des Verbrechens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs 2 StGB und des Vergehens gleicher Bezeichnung nach § 288 Abs 1 StGB geführt.
Mit Beschluss vom 7. März 2002, AZ 15 Nds 7/02, delegierte der Oberste Gerichtshof die Strafsache "zur Entscheidung über den Ablehnungsantrag des Beschuldigten hinsichtlich aller Richter des Landesgerichtes Innsbruck" gemäß §§ 62, 63 StPO an das Oberlandesgericht Linz, weil der Beschuldigte Richter des dem - an sich zuständigen - Oberlandesgericht Innsbruck unterstellten Landesgerichts Feldkirch war (§ 62 letzter Satz StPO).
Mittlerweile sind aufgrund einer Beschwerde und eines Ablehnungsantrags des Beschuldigten weitere Entscheidungen des Gerichtshofs zweiter Instanz zu treffen, sodass es - infolge des unveränderten Status des Beschuldigten - zweckmäßig erscheint, aus dem in § 62 letzter Satz StPO genannten Grund die Zuständigkeit nicht nur für diese, sondern auch für allfällige weitere in der Zukunft vom Gerichtshof zweiter Instanz zu treffende Entscheidungen, dem Oberlandesgericht Linz zu übertragen.
Dieses war daher mit seinem Antrag gemäß § 64 StPO auf diese Entscheidung zu verweisen.
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