Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Andreas B*****, Autospenglermeister, *****, vertreten durch Mag. Leopold Zechner, Rechtsanwalt in Bruck/Mur, gegen die beklagte Partei Brigitte Z*****, Selbständige, *****, vertreten durch Dr. Heimo Jilek, Rechtsanwalt in Leoben, wegen EUR 806,67 sA und Räumung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Berufungsgericht vom 4. Juli 2002, GZ 1 R 225/02h-25, den Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die angebliche Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Nichteingehen auf die Rüge sekundärer Feststellungsmängel) liegt schon deshalb nicht vor, weil es der Revisionswerber in der Berufung unterlassen hat vorzubringen, auf Grund welcher Beweisergebnisse ergänzende Feststellungen überhaupt möglich gewesen wären.
Zur Rechtsrüge:
Unter Veräußerung iSd § 1120 ABGB ist ein derivativer Eigentumserwerb zu verstehen. Einem solchen Eigentümerwechsel ist nach Rechtsprechung (MietSlg 38/22 = WoBl 1991, 37 [Würth]; RIS-Justiz RS0021164 RS0013481) und Schrifttum (Würth in Rummel ABGB I3 Rz 3 zu § 1120; Binder in Schwimann ABGB VI 2 Rz 17 zu § 1120) der Übergang der Nutzung vom Fruchtnießer auf den Eigentümer nach Erlöschen des Fruchtgenusses gleichzuhalten. Da aber unter "Übergabe" iSd zitierten Bestimmung bei verbücherten Liegenschaften die Eintragung im Grundbuch zu verstehen ist (Würth aaO Rz 7; Binder aaO Rz 27 jeweils mit Judikaturnachweisen), die Einverleibung des Eigentums des Klägers unter gleichzeitiger Löschung des Fruchtgenussrechtes des bisherigen Bestandgebers erst mit 14. 7. 2000 (AS 100) erfolgte und eine allfällig früher wirksame Zession der Bestandgeberrechte nicht nachgewiesen wurde, andererseits auch der bisherige Bestandgeber bzw die von ihm beauftragte Verwalterin keine Aufklärung gaben, ist die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, dass eine zur schuldbefreienden Hinterlegung berechtigende unklare Rechtslage bestand, hinsichtlich der bis zur Einverleibung fällig gewordenen Mietzinse (Mai bis Juli 2000) schon deshalb vertretbar. Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers bestand durch die Einverleibung allein aber auch noch keine deutlich klarere Rechtslage, weil der Kläger seinen Liegenschaftsanteil aus einer Abteilung und Vereinigung früherer Grundstücke erhalten hatte und die nunmehrige - neue - Grundstücksnummer im alten Buchbestand noch nicht existiert hatte. Damit ist aber auch die Rechtsauffassung vertretbar, dass die Beklagte über die eingetretene Rechtsnachfolge auf Bestandgeberseite noch nicht ausreichend Bescheid wissen musste.
Der Revisionswerber vermag daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden