Der Oberste Gerichtshof hat am 3. September 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Haimböck als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mesud S***** und andere Angeklagte, AZ 4 c Vr 5424/00 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, wegen der teilweise in der Entwicklungsstufe des Versuches verbliebenen Verbrechen nach § 28 Abs 2 zweiter, dritter und vierter Fall, Abs 3 erster und zweiter Fall, Abs 4 Z 1 und 3 SMG, § 15 StGB nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Bände XII bis XIV des Strafaktes werden gemäß § 285f StPO zur Aufklärung der Diskrepanz zwischen Urteilsspruch und Urteilsgründen und zur allfälligen Angleichung der schriftlichen Urteilsausfertigung an das mündlich verkündete Urteil (§ 270 Abs 3 StPO) rückgemittelt.
Gründe:
Den Urteilsgründen wie auch dem Urteilstenor zum Punkt II des Schuldspruches ist in Verbindung mit dem in Rechtskraft erwachsenen Freispruch zweifelsfrei zu entnehmen, dass die Angeklagten Dzemail M***** und Jusuf E***** (bloß) wegen des bandenmäßigen und gewerbsmäßigen Inverkehrsetzens von drei kg Heroin, sohin des Verbrechens nach § 28 Abs 2 vierter Fall, Abs 3 erster und zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG schuldig erkannt wurden, währenddessen in der rechtlichen Subsumtion des Urteilssatzes auch die Begehung des Verbrechens nach § 28 Abs 2 zweiter und dritter Fall SMG angenommen wurde, was allerdings auch auf eine irrtümliche Übernahme einer entsprechenden Formulierung der Anklageschrift zurückgeführt werden könnte. Dem Erstgericht war daher gemäß § 285f StPO Aufklärung und allfällige Urteilsangleichung aufzutragen.
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