Der Oberste Gerichtshof hat am 21. August 2002 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Teffer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Hubert M***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 4. Juni 2002, GZ 22 Hv 1115/01x-160, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde die unausgeführt gebliebene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gemäß § 285a Z 2 StPO zurückgewiesen. Diese Entscheidung wurde dem (zu diesem Zeitpunkt nicht durch einen Verteidiger vertretenen) Rechtsmittelwerber am 13. Juni 2002 zugestellt (S 198/V).
Die nunmehr von einem neu gewählten Verteidiger eingebrachte, am 12. Juli 2002 zur Post gegebene Beschwerde, in welcher Hubert M***** die sich aus dem Akt ergebende eigenhändige Zustellung der Urteilsabschrift (S 109/V) bestreitet, war schon wegen Überschreitung der vierzehntägigen Rechtsmittelfrist des § 285b Abs 2 StPO als verspätet zurückzuweisen.
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