Der Oberste Gerichtshof hat am 21. August 2002 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Teffer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Josef Peter P***** wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 28. Mai 2002, GZ 24 Hv 46/02h-16, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Josef Peter P***** wurde des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 2 StGB schuldig erkannt, weil er am 5. April 2002 in Lauterach eine fremde bewegliche Sache, nämlich Bargeld der Gärtnerei M***** durch Aufbrechen eines Behältnisses mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz wegzunehmen versucht hat, indem er mittels eines unbekannten Gegenstandes die Geldlade der elektronischen Registrierkasse aufzuzwängen suchte.
Die dagegen aus Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Soweit die Mängelrüge (Z 5) Urteilsunvollständigkeit und Scheinbegründung betreffend die Konstatierung der Tatrichter über die zeitlichen Möglichkeiten der Bewältigung der Wegstrecke vom Kaffee Y***** zum Tatort moniert, übt sie nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung auf spekulativer Grundlage und Anstellen eigener Beweiswerterwägungen Kritik an der Beweiswürdigung der Tatrichter. Gleiches gilt für das Vorbringen, die Begründung des Erstgerichtes zur Glaubwürdigkeit der Zeugin Liselotte P***** sei "stereotyp und oberflächlich", wobei die Beschwerde im Übrigen verkennt, dass der Umstand, dass das erkennende Gericht bei deren Prüfung nicht zu den vom Beschwerdeführer gewünschten Schlüssen gelangt ist, den herangezogenen Nichtigkeitsgrund ebenso nicht begründen kann. In Wahrheit werden den - die Täterschaft des Angeklagten auf die Depositionen der Zeugin P*****, auf deren Widersprüchlichkeiten ebenfalls eingegangen wurde, denkmöglich und dem Gebot des § 270 Abs 2 Z 5 StPO Rechnung tragend, stützenden - Urteilsannahmen auch hier bloß eigene Auffassungen und Erwägungen des Beschwerdeführers gegenübergestellt. Der weiters unter dem Aspekt der Undeutlichkeit erhobene Einwand, die Urteilsfeststellung, der Angeklagte habe gegen 14,00 Uhr das Glashaus der Gärtnerei M***** betreten, sei ungenau und nicht richtig, verkennt, dass der Ausspruch über entscheidende Tatsachen nur dann undeutlich ist, wenn aus den Feststellungen des Urteils nicht zu erkennen ist, welche Handlungen der Angeklagte nach Ansicht des Gerichts vorgenommen und mit welchem Vorsatz er sie gesetzt hat. Die begehrte Eingrenzung der Tatzeit zwecks Durchsetzung des Beschwerdestandpunktes, der Angeklagte habe nicht ausreichend Zeit gehabt um zum Tatort zu kommen, fällt wieder in den Bereich der im gegebenen Fall nicht vorgesehenen Bekämpfung der Beweiswürdigung. Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet unter Verweisung der Ausführungen zur Z 5 (neuerlich) Mängel von Feststellungen betreffend die zeitlichen Aspekte der Bewältigung der Strecke zwischen Kaffee Y***** und Tatort, trachtet aber - auch im Rahmen der Rechtsrüge unzulässig - lediglich neuerlich unter spekulativen Erwägungen, zum Teil urteilsfremder Natur, die Beweiswürdigung zu Gunsten des Angeklagten zu verändern. Dass dieser zum Tatzeitpunkt ein schwarz-weißes Kopftuch mit Ying-Yang-Muster und nicht ein blau-weißes mit Trachtenmuster getragen hat, ist ohnedies konstatiert (US 8). Auch mit der aus dieser Feststellung von der Beschwerde begehrten - urteilsfremden - Schlussfolgerung (dass die Zeugin den Angeklagten "wahrscheinlich" verwechselt hat) lässt sie, mangels Orientierung am Urteilssubstrat, eine den Bestimmungen der Prozessordnung entsprechende Ausführung vermissen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO (zum Teil nach § 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a StPO) in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Über die Berufung wird das zuständige Oberlandesgericht zu befinden haben (§ 285i StPO).
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