Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Christian Brugger, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei S***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Wolfgang Schachinger, Rechtsanwalt in Bad Gastein, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 450.000 S), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 17. Dezember 1999, GZ 4 R 241/99k-9, mit dem die einstweilige Verfügung des Landesgerichts Salzburg vom 12. Oktober 1999, GZ 7 Cg 167/99s-5, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Beklagte hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels endgültig selbst zu tragen.
Begründung:
Die Klägerin und die Beklagte betreiben Taxiunternehmen in Bad Gastein.
Die Beklagte verrechnet für Taxifahrten im Ortsgebiet von Bad Gastein, Bad Hofgastein und Dorfgastein laufend Pauschalpreise, die weit unter den in der Gasteiner TaxitarifVO für das Taxigewerbe in den Gemeinden Bad Gastein, Bad Hofgastein und Dorfgastein festgesetzten Tarifen liegen. Auch die Klägerin gewährt Fahrpreisermäßigungen.
Die Klägerin begehrt zur Sicherung ihres inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu untersagen, es ab sofort im geschäftlichen Verkehr bei der Ausübung des Taxi- und Mietwagengewerbes zu unterlassen, Preise anzubieten oder tatsächlich zu gewähren, die unter den Tarifen liegen, die in der Verordnung des Landeshauptmanns von Salzburg vom 12. 11. 1997 über verbindliche Tarife für das Taxigewerbe in den Gemeinden Bad Gastein, Bad Hofgastein und Dorfgastein verordnet sind. Die Beklagte verschaffe sich durch das Unterschreiten der Tarife einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor ihren gesetzestreuen Mitbewerbern; sie verstoße damit gegen § 1 UWG.
Die Beklagte beantragt, den Sicherungsantrag abzuweisen. Die Verordnung des Landeshauptmanns von Salzburg vom 12. 11. 1997 sei nicht im Landesgesetzblatt kundgemacht worden. Sie gehöre daher nicht dem Rechtsbestand an. Eine Kundmachung in der Salzburger Landeszeitung könne die notwendige Kundmachung im Landesgesetzblatt nicht ersetzen. Die Klägerin halte sich auch selbst nicht an den Tarif; sie könne der Beklagten daher nicht unlauteren Wettbewerb vorwerfen.
Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung. Nach § 14 Abs 5 GelVerkG seien die genehmigten Tarife im Amtsblatt der betroffenen Landesregierung, bei Genehmigung durch den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen. Die Verordnung vom 12. 11. 1997 (Gasteiner TaxitarifVO) sei im Amtsblatt der Salzburger Landeszeitung ordnungsgemäß kundgemacht worden. Gemäß § 2 Abs 1 lit d des Gesetzes über das Landesgesetzblatt seien von der Verpflichtung zur Kundmachung im Landesgesetzblatt solche Verordnungen der Landesregierung und des Landeshauptmanns ausgenommen, für die gesetzlich eine andere Art der Kundmachung vorgesehen sei. Dies treffe für den vorliegenden Fall zu, weil § 14 Abs 5 GelVerkG die Kundmachung im Amtsblatt der betroffenen Landesregierung anordne. Mit dem Verstoß gegen den Taxitarif habe die Beklagte auch sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG gehandelt. Eigene Wettbewerbsverstöße der Klägerin wirkten sich auf deren Klagerecht nicht aus.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Mit dem in § 14 Abs 5 GelVerkG genannten "Amtsblatt der betroffenen Landesregierung" sei nicht das Landesgesetzblatt gemeint. Der Gesetzgeber sei bei der Bezeichnung von Verlautbarungsblättern für die Kundmachung von Verordnungen keiner verfassungsrechtlichen Schranke unterworfen. Die Einrichtung des Kundmachungsblatts müsse nicht durch ein Gesetz verfügt werden. Es sei eindeutig, dass es sich beim 14-tägig erscheinenden amtlichen Teil der Salzburger Landeszeitung um das in § 14 Abs 5 GelVerkG vorgesehene Amtsblatt der Landesregierung handle. Die Kundmachung verschiedener Verwaltungsakte der Landesregierung, der Bezirksverwaltungsbehörden und der Gemeinden (darunter auch Verordnungen) in der Salzburger Landeszeitung sei in verschiedenen Salzburger Landesgesetzen vorgesehen. Dass ein anderes Blatt als dieses traditionelle Kundmachungsblatt "Amtsblatt der Landesregierung" sein könnte, sei nicht ersichtlich. Die Entscheidung des VfGH vom 8. 3. 1989, V 206/88, betreffe § 10 Abs 2 GelVerkG, der die Art der Kundmachung darauf beruhender Verordnungen nicht regle. Es sei daher § 2 Abs 1 lit c des Salzburger Gesetzes für das Landesgesetzblatt, LGBl 1946/12, anzuwenden gewesen, nach dessen damals geltender Fassung sämtliche Rechtsverordnungen der Landesregierung und des Landeshauptmanns im Landesgesetzblatt kundzumachen gewesen seien. Mit der Novelle 1993, LGBl 1993/5, sei mit § 2 Abs 1 lit d des Gesetzes über das Landesgesetzblatt die rechtliche Grundlage geschaffen worden, Rechtsverordnungen der Landesregierung und des Landeshauptmanns auch außerhalb des Landesgesetzblatts kundzumachen, wenn für diese eine andere Art der Kundmachung vorgesehen ist. Auf dieser rechtlichen Grundlage seien die Taxitarife nunmehr im amtlichen Teil der Salzburger Landeszeitung veröffentlicht worden.
Der gegen diesen Beschluss gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten ist wegen der Bedenken des erkennenden Senats gegen die Verfassungsmäßigkeit von § 14 Abs 1 GelegenheitsverkehrsG 1996 zulässig; der Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt.
Mit Beschluss vom 24. April 2001, 4 Ob 86/01b, hat der erkennende Senat gemäß Art 89 Abs 2 B-VG (Art 139, 140 B-VG) an den Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt, § 14 Abs 1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 idF BGBl 1996/112 insoweit als verfassungswidrig aufzuheben, als der Landeshauptmann ermächtigt wird, auf Anregung der zuständigen Fachgruppe verbindliche Tarife festzulegen, und die für die Entscheidung im vorliegenden Fall präjudiziellen §§ 1, 2 und 3 Gasteiner TaxitarifVO als gesetzwidrig aufzuheben. Mit Erkenntnis vom 13. Juni 2002, G 211/01, V 61/01-12, hat der Verfassungsgerichtshof die Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 14 Abs 1 GelverkG 1996 verneint und beide Anträge als unbegründet abgewiesen.
Damit sind auch die Einwendungen der Beklagten gegen die angefochtene Entscheidung erledigt. Die Beklagte macht in ihrem Rechtsmittel nur geltend, dass § 14 Abs 1 GelverkG verfassungswidrig sei; gegen die - zutreffende - Beurteilung der Vorinstanzen, dass sie mit dem Unterschreiten der durch die Gasteiner TaxitarifVO verbindlich festgelegten Tarife sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG gehandelt hat, bringt sie nichts vor.
Der Revisionsrekurs musste erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 40, 50 ZPO. Die Klägerin hat keine Revisionsrekursbeantwortung erstattet.
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