Der Oberste Gerichtshof hat am 14. März 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lauermann als Schriftführer, in der Strafsache gegen Theresia H***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Theresia H***** und Andre Josef H***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 8. August 2001, GZ 11b SVr 10.968/99-139, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.
Gemäß § 390a StPO fallen den Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Theresia H***** und Andre Josef H***** wurden der Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a
FinStrG (A) und der Monopolhehlerei nach § 46 Abs 1 lit a FinStrG (B) schuldig erkannt. Demnach haben sie in Wien von Sommer 1998 bis 14. Dezember 1999 im bewussten und gewollten Zusammenwirken (A) gewerbsmäßig 30.594 Stangen Zigaretten verschiedener Marken, die aus Ländern des ehemaligen Ostblocks, insbesondere Ungarn, nach Österreich geschmuggelt worden waren, an sich gebracht und verhandelt, wobei sich der strafbestimmende Wertbetrag auf 12,334.874 S (davon an Zoll 3,305.999 S, an Einfuhrumsatzsteuer 2,887.223 S und an Tabaksteuer 6,141.552 S) beläuft; (B) zugleich durch die unter A angeführten Taten Monopolgegenstände, hinsichtlich welcher in Monopolrechte eingegriffen worden war, an sich gebracht und verhandelt (Bemessungsgrundlage 11,213.920 S).
Die von den Angeklagten dagegen gemeinsam ausgeführten, auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO, von Theresia H***** auch auf § 281 Abs 1 Z 11 StPO gegründeten Nichtigkeitsbeschwerden gehen fehl.
Den Mängelrügen (Z 5) zuwider betrifft die Frage, aus welchem (hier jedenfalls nicht dem Zollgebiet der Europäischen Union zuzuordnenden) Staat die Zigaretten in das österreichische Staatsgebiet geschmuggelt wurden, keine entscheidende Tatsache und war somit nicht erörterungsbedürftig.
Bei Ausführung materiellrechtlicher Nichtigkeitsgründe muss unter Heranziehung der tatsächlich getroffenen Urteilsfeststellungen ein Vergleich mit dem darauf angewendeten Gesetz vorgenommen und auf dieser Grundlage der Einwand entwickelt werden, dass dem Erstgericht bei Beurteilung dieses Urteilssachverhaltes ein Rechtsirrtum unterlaufen sei (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 9a E 5). Das Vorbringen der Rechtsmittelwerber zu ihren Rechtsrügen entspricht diesen Anforderungen nicht, sodass es insoweit an der gesetzmäßigen Ausführung mangelt.
Der Hinweis auf die Entscheidung des EuGH vom 14. Dezember 1995, Rs C-387/93 (WBl 1996, 110), mit der das italienische Tabakmonopol als mit den Art 30 und 37 EGV vereinbar angesehen wurde, wird dem gebotenen Vergleich des Urteilssachverhaltes mit dem geltenden Recht (§ 2 Abs 1 TabMG 1996) nicht gerecht.
Soweit die Beschwerdeführer einen Verstoß gegen das Diskrimierungsverbot der "Beitrittsverhandlungsverträge" mit den aus dem ehemaligen Ostblock stammenden Beitrittswerbern zur Europäischen Union behaupten, vermögen sie nicht aufzuzeigen, welche Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts ihrer Bestrafung wegen des Finanzvergehens der Monopolhehlerei entgegenstünden. Abgesehen davon betreffen die von ihnen zitierten Entscheidungen des EuGH Rs C-63/99, Rs C-257/99 und Rs C-235/99 primär Fragen des Niederlassungsrechts von Bürgern der Beitrittswerber und nicht Handelsmonopole.
Soweit die Beschwerdeführer den Ausspruch des Gerichtshofs über die Vortaten der Abgabenhehlerei als nicht genügend konkret rügen, weil hiefür Schmuggel, Verzollungsumgehung und Verkürzung von Verbrauchssteuern oder von Eingangs- oder Ausgangsabgaben in Betracht kommen, unterziehen sie die Urteilsfeststellung, dass die Zigaretten zuvor von unbekannten Tätern zollunredlich von Ländern außerhalb des Zollgebietes der Europäischen Union, vor allem aus Ungarn, nach Österreich gebracht worden waren (US 5), einer isolierten Betrachtung. Sie lassen dabei den Ausspruch im Urteilssatz - welcher mit den Entscheidungsgründen eine Einheit bildet -, dass die Zigaretten nach Österreich geschmuggelt worden waren (US 2), außer Acht, sodass sie nicht vom gesamten Urteilssachverhalt ausgehen. Mit der Strafzumessungsrüge (Z 11) strebt Theresia H***** die Verhängung einer Zusatzstrafe zur Strafverfügung des Hauptzollamtes Wien vom 12. April 1999 an. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass die Voraussetzungen hiefür nicht gegeben sind, weil sie die nunmehr zu beurteilenden Taten über den Zeitpunkt der Erlassung der Strafverfügung hinaus, nämlich bis 14. Dezember 1999 (US 1, 5), fortgesetzt hat.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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