Der Oberste Gerichtshof hat am 5. März 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Horvath als Schriftführer, in der Strafsache gegen Osman S***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 20. Dezember 2001, GZ 11 Vr 1.740/99-59, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss ersatzlos aufgehoben.
Gründe:
Osman S***** wurde in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 19. Oktober 2001, AZ 11 Vr 1.740/90, (ua) wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB und des Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159 Abs 1 und Abs 5 Z 3 StGB schuldig erkannt und zu einer (bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe verurteilt.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Vorsitzende des Schöffengerichtes die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten zurück, weil dieser sie durch seinen Verteidiger mit am 23. Oktober 2001 beim Erstgericht überreichten Schriftsatz verspätet angemeldet habe (§ 285a Z 1 StPO).
Die dagegen vom Angeklagten erhobene Beschwerde ist berechtigt. Zwar trägt der die Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde enthaltende Schriftsatz (ON 55) oberhalb der Eingangsstampiglie des Gerichtes mit dem Datum 23. Oktober 2001 den (ununterfertigten) Stempelaufdruck "überreicht". Dem Schriftsatz ist allerdings ein Kuvert angeschlossen, das einen Postaufgabestempel mit dem Datum 22. Oktober 2001 trägt. In Verbindung mit dem vom Verteidiger nachträglich in Kopie vorgelegten Postaufgabebeleg, der ebenfalls das Postaufgabedatum 22. Oktober 2001 ausweist, ist abweichend vom angefochtenen Beschluss davon auszugehen, dass der Vermerk "überreicht" offenkundig auf ein kanzleitechnisches Versehen zurückzuführen ist und der Schriftsatz tatsächlich nicht persönlich beim Erstgericht überreicht, sondern - dorthin adressiert - am 22. Oktober 2001, somit rechtzeitig innerhalb der dreitägigen Frist (§§ 6 Abs 3, 284 Abs 1 StPO), zur Post gegeben wurde.
Da die Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde demzufolge nicht verspätet erfolgte, war der angefochtene Beschluss - mit der Konsequenz des § 285b Abs 5 StPO - ersatzlos aufzuheben.
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