Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Februar 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner und Dr. Habl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lehr als Schriftführerin, in der beim Landesgericht für Strafsachen Wien zum AZ 28 a Vr 2525/00 anhängigen Strafsache gegen Karl K***** und andere Beschuldigte wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 und Abs 2 lit a FinStrG über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten DI Walter Otto B***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 4. Dezember 2001, AZ 20 Bs 443/01 (= ON 332 des Vr-Aktes), und andere Entscheidungen und Verfügungen in diesem Strafverfahren nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Gegen DI Walter (Otto) B***** ist beim Landesgericht für Strafsachen Wien eine Voruntersuchung wegen des Verdachtes der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 und Abs 2 lit a FinStrG anhängig. Demnach ist er verdächtig, an Steuerhinterziehungen des (Mit )Beschuldigten Karl K***** in Höhe von mehreren Millionen Schilling durch Ausstellen von bloßen Scheinrechnungen mitgewirkt zu haben.
Auf Grund eines richterlichen Haftbefehls vom 27. März 2000 wurde der Beschuldigte am 30. März 2000 um 7,36 Uhr festgenommen, jedoch bereits am 1. April 2000 vom Untersuchungsrichter nach Durchführung der Beschuldigtenvernehmung (§ 179 Abs 1 StPO) unter Ablehnung des Antrages der Staatsanwaltschaft auf Verhängung der Untersuchungshaft freigelassen (§ 179 Abs 2 StPO; ON 54a und 56).
In der Folge wies der Untersuchungsrichter einen Antrag des Beschuldigten auf Einstellung des Verfahrens ab (ON 309); der dagegen erhobenen Beschwerde wurde vom Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 4. Dezember 2001 keine Folge gegeben (ON 332). Aus Anlass der dem Beschuldigten offenbar ohne Rückschein, nach seinem unwiderlegten Vorbringen am 23. Dezember 2001 zugegangenen Beschlussausfertigung brachte dieser einen als Grundrechtsbeschwerde und Dienstaufsichtbeschwerde bezeichneten Schriftsatz ein, in welchem er zugleich die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers beantragte (ON 334). Letzterer Antrag wurde vom Untersuchungsrichter bewilligt (S 3oo verso).
Der Bestellungsbescheid der Rechtsanwaltskammer Wien sowie (unter anderem) auch die Eingabe des Beschuldigten wurden dem Verfahrenshilfeverteidiger am 7. Jänner 2002 übermittelt (ON 338), welcher nunmehr in Ansehung der bekämpften Entscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz eine rechtzeitige (vgl § 3 Abs 3 GRBG iVm § 43a StPO) Grundrechtsbeschwerde einbrachte (ON 344). Da nur eine Ausführung der Grundrechtsbeschwerde zulässig ist (vgl Hager/Holzweber GRBG E 12 zu § 3), war auf die vom Beschuldigten verfasste Eingabe nicht weiter einzugehen.
Die Grundrechtsbeschwerde verfehlt schon aus formellen Gründen ihr Ziel.
Der angefochtene Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien setzt sich nämlich mit dem Beschwerdevorbringen des Beschuldigten hinsichtlich der beantragten Verfahrenseinstellung auseinander und ist daher mangels funktioneller Grundrechtsrelevanz (vgl §§ 1 und 2 GRBG) nicht mit Grundrechtsbeschwerde bekämpfbar.
Soweit sich der Beschwerdeführer erstmals gegen den eine etwa zweitägige Verwahrungshaft nach sich ziehenden Haftbefehl vom 27. März 2000 wendet, wurde diesbezüglich der Instanzenzug nicht ausgeschöpft. Der nunmehr gegen den Enthaftungsbeschluss vorgetragene, auf § 2 Abs 2 GRBG gestützte Einwand ist wiederum verspätet, weil der Beschuldigte von dieser Entscheidung bereits am 1. April 2000 Kenntnis erlangt hatte.
Die ab diesem Zeitpunkt laufende, gemäß § 4 Abs 1 GRBG mit 14 Tagen bestimmte Beschwerdefrist war demnach bei Einbringung der Grundrechtsbeschwerde am 18. Jänner 2002 längst verstrichen. Da eine schriftliche Ausfertigung der auf Freilassung des Beschuldigten lautenden Entscheidung nur der Staatsanwaltschaft zuzustellen war (§ 179 Abs 3 zweiter Satz StPO), trat auch eine Verlängerung der Frist im Sinne des § 4 Abs 1 dritter Satz GRBG nicht ein. Die pauschale Anfechtung der nicht näher bezeichneten "sämtlichen sonstigen in der gegen mich anhängigen Strafsache ergangenen strafgerichtlichen Entscheidungen und Verfügungen" entspricht nicht den Anforderungen des § 3 Abs 1 GRBG und ist einer sachlichen Erwiderung nicht zugänglich.
Die Grundrechtsbeschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.
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