Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Jänner 2002 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lehr als Schriftführerin, in der Auslieferungssache des Mohammad Abd El Rahman B*****, AZ 17 Vr 524/98 des Landesgerichtes Krems an der Donau über die Beschwerde des Auszuliefernden gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 12. November 2001, AZ 22 Ns 14/99 (= ON 71 des Vr-Aktes), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss erklärte das Oberlandesgericht Wien am 12. November 2001 nach durchgeführter öffentlicher Verhandlung die Auslieferung des Beschwerdeführers an die Arabische Republik Ägypten gemäß § 33 ARHG unter den dort genannten Bedingungen für zulässig.
Die gegen diesen Beschluss (neben einer Grundrechtsbeschwerde eventualiter) gerichtete Beschwerde des Auszuliefernden ist gemäß § 33 Abs 5 ARHG nicht zulässig.
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