Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Tamara K*****, über den Rekurs des Mag. Thomas H*****, als inzwischen bestellter Kollisionskurator für die Minderjährige und Anna K*****, als Mutter und gesetzliche Vertreterin der Minderjährigen, beide vertreten durch Dr. Gerd Trenker, öffentlicher Notar, 2700 Wiener Neustadt, Hauptplatz 19, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Eisenstadt als Rekursgericht vom 16. Juli 2001, GZ 20 R 79/01v-5, den Beschluss
gefasst:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Erstgericht wies mit Beschluss vom 18. 5. 2001, 4 P 69/01m-2, den von Mag. Thomas H***** als "zu bestellender Kollisionskurator für die Minderjährige" gestellten Antrag auf pflegschaftsbehördliche Genehmigung des am 24. 11. 2000 geschlossenen notariellen Schenkungsvertrages über mehrere landwirtschaftlich genutzte Grundstücke ab.
Das vom Antragsteller angerufene Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000,-- nicht übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes gründe sich auf § 13 Abs 2 und 3 AußStrG iVm § 60 Abs 2 JN. Nach Auskunft des Finanzamtes betrage der Einheitswert S 45.000,--. Der - gesondert festgesetzte - Einheitswert für das Haus (S 272.000,--) sei nicht heranzuziehen, weil dieses nicht der Minderjährigen übertragen worden sei.
Mit am 12. 7. 2001 beim Rekursgericht eingelangtem Schriftsatz (der nicht in den Akt 4 P 69/01m des Erstgerichtes einjournalisiert, sondern lediglich dem Akt 20 R 79/01v des Rekursgerichtes als ON 4 beigefügt wurde) stellte der Kollisionskurator für die Minderjährige den Antrag, den Wert des Entscheidungsgegenstandes zu berichtigen und mit S 400.000,-- (also S 260.000,-- übersteigend) zu bestimmen und "damit den ordentlichen Revisionsrekurs zuzulassen" (gemeint wohl: einen außerordentlichen Revisionsrekurs möglich zu machen). Dieser Antrag wurde vom Rekursgericht mit Beschluss vom 16. 7. 2001 mit der Begründung zurückgewiesen, der Bewertungsausspruch sei grundsätzlich unanfechtbar und bindend. Auch dieser Beschluss wurde nicht dem Akt 4 P 69/01m des Erstgerichtes, sondern dem R-Akt (als ON 5) einverleibt.
In der Folge wurde von den im Rubrum genannten Rekurswerbern nicht nur ein "ordentlicher und ein außerordentlicher" Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Rekursgerichtes vom 25. 6. 2001 eingebracht (auf den sich die Entscheidung 7 Ob 220/01f bezieht), sondern unter einem auch Rekurs gegen den Beschluss des Rekursgerichtes vom 16. 7. 2001 mit dem (erkennbaren) Antrag erhoben, den Bewertungsausspruch dahin abzuändern, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000,-- übersteige.
Nunmehr wurde (mit Übersendungsnote des Rekursgerichtes vom 2. 11. 2001) dieses Rechtsmittel dem Obersten Gerichtshof (erstmals mit der betreffenden Entscheidung vom 16. 7. 2001) vorgelegt. Der Rekurs ist nicht zulässig.
Der Ausspruch des Rekursgerichtes, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000,-- nicht übersteige, gründet sich auf § 13 Abs 2 AußStrG. Danach hat das Rekursgericht, wenn es nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG ausgesprochen hat, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei und ein Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, ferner auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 260.000,-- übersteigt oder nicht. Gemäß § 13 Abs 4 AußStrG findet (ua) gegen einen solchen Ausspruch kein Rechtsmittel statt. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in 7 Ob 220/01f ausgeführt hat, ist der Ausspruch des Rekursgerichtes, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000,-- nicht übersteige, unanfechtbar und bindend, sofern nicht zwingende Bewertungsvorschriften verletzt werden (RIS-Justiz RS0007081 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen). Darunter sind ua Normen gemeint, die den Wert des Entscheidungsgegenstandes unter Ausschaltung richterlichen Ermessens mit einem bestimmten Betrag festlegen, so etwa der Einheitswert gemäß § 60 Abs 2 JN (5 Ob 98/93, WoBl 1994/67; RIS-Justiz RS0010760; RS0007081, zuletzt etwa 5 Ob 87/01g). Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass der im vorliegenden Fall maßgebliche Einheitswert der der Minderjährigen geschenkten Grundstücke nach den Erhebungen des Rekursgerichtes unwidersprochen S 45.000,-- beträgt. Der gegenständliche Ausspruch des Rekursgerichtes über den Wert des Entscheidungsgegenstandes ist daher unanfechtbar und auch für den Obersten Gerichtshof bindend. Das demnach jedenfalls unzulässige Rechtsmittel war zurückzuweisen. Zu bemerken ist noch, dass die (hier der Einfachheit halber weiter als Minderjährige bezeichnete) Beschenkte inzwischen (am 7. 5. 2001) bereits großjährig geworden ist und es daher einer pflegschaftsbehördlichen Genehmigung einer Schenkung nun ohnehin nicht mehr bedarf.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden