Der Oberste Gerichtshof hat am 27. November 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pripfl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Markus R***** wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 StGB über die Beschwerde gemäß § 285b Abs 2 StPO des Angeklagten gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 8. August 2001, GZ 9 Vr 1.604/01-25, nach Einsichtnahme durch die Generalprokurator in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gründe:
Nach Verkündung des schuldig sprechenden Urteils am 11. Juni 2001 gab der Angeklagte keine Rechtsmittelerklärung ab (S 126). Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Vorsitzende des Schöffengerichts eine am 24. Juli 2001 zur Post gegebene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten (ON 24) als verspätet zurück (ON 25).
Dessen dagegen gerichteter rechtzeitiger Beschwerde (§ 285b Abs 2 StPO), welche eine "Umwandlung der Haftstrafe in eine Therapie für Suchtkranke" anstrebt, kommt keine Berechtigung zu. Wurde doch die Nichtigkeitsbeschwerde nicht binnen drei Tagen nach Verkündung des Urteils beim Gerichtshof erster Instanz angemeldet (§ 284 Abs 1 StPO) und deren Ausführung vom Vorsitzenden des Schöffengerichtes daher zutreffend gemäß § 285a Z 1 StPO als verspätet zurückgewiesen. Über eine vom Generalprokurator aus Anlass des gegenständlichen Rechtsmittelverfahrens erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das in Rede stehende Urteil wird in einem zu 14 Os 145/01 anzuberaumenden Gerichtstag zu entscheiden sein.
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